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OGH Rechtssatz RS0093834 (4Ob2014/96x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093834 Entscheidungsdatum26.03.1996 Geschäftszahl4Ob2014/96x; 7Ob91/19m NormZPO §544 Abs2; ZPO §545 Abs1 RechtssatzWährend der Dauer einer gemäß § 545 Abs 1 ZPO erfolgten Unterbrechung des Revisionsverfahrens ist über das vorgelegte Rechtsmittel nicht zu entscheiden, und sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.Während der Dauer einer gemäß Paragraph 545, Absatz eins, ZPO erfolgten Unterbrechung des Revisionsverfahrens ist über das vorgelegte Rechtsmittel nicht zu entscheiden, und sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-26 4 Ob 2014/96x TE OGH 2019-08-28 7 Ob 91/19m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093834

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