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Europaius

5Ob56/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1996 Geschäftszahl5Ob56/95; 5Ob150/00w NormMRG §16 Abs2;

MRG §17 Abs2;

RechtssatzDie Zinsbestimmungen des § 16 Abs 2 aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (§ 17 Abs 2 MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des § 16 aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen.Die Zinsbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (Paragraph 17, Absatz 2, MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des Paragraph 16, aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen.

EntscheidungstexteTE OGH 1996/03/26 5 Ob 56/95 TE OGH 2000/06/15 5 Ob 150/00w Auch; nur: Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen. (T1) Beisatz: Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T2) Auch; nur: Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen. (T1) Beisatz: Die in Paragraph 17, Absatz 2, MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des Paragraph 25, MRG umgangen werden kann. (T2) RechtssatznummerRS0097000

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.