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{'item': '5Ob2008/96x; 1Ob65/97h; 10ObS305/97v; 1Ob48/02v; 1Ob245/03s; 1Ob78/04h; 6Ob95/05x; 6Ob103/05y; 8Ob139/09p; 17Ob1/10m; 17Ob17/10i; 4Ob102/12x

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097221 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl5Ob2008/96x; 1Ob65/97h; 10ObS305/97v; 1Ob48/02v; 1Ob245/03s; 1Ob78/04h; 6Ob95/05x; 6Ob103/05y; 8Ob139/09p; 17Ob1/10m; 17Ob17/10i; 4Ob102/12x; 4Ob151/12b; 4Ob150/13g; 4Ob61/14w; 8Ob18/15b; 2Ob29/17d; 7Ob133/17k; 5Ob34/21t; 7Ob38/21w; 6Ob213/24b NormEO §78 EO §402 Abs1 C EO §402 Abs2 C EO §402 Abs4 C ZPO §528 Abs1 K ZPO §528 Abs2 K ZPO §528 Abs1 Z1 L ZPO §528 Abs2 Z1a L ZPO §528 Abs2a L Rechtssatz§ 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO auch hier, sodass der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden kann, wenn eine iSd § 528 Abs 1 ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.Paragraph 402, Absatz eins, EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs - entgegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO auch hier, sodass der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden kann, wenn eine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-26 5 Ob 2008/96x TE OGH 1997-03-18 1 Ob 65/97h Veröff: SZ 70/48 TE OGH 1997-09-09 10 ObS 305/97v TE OGH 2002-03-22 1 Ob 48/02v TE OGH 2003-11-18 1 Ob 245/03s Beisatz: Der Revisionsrekurs ist daher in Streitigkeiten nach § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO - im letzteren Fall vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig. (T1)Beisatz: Der Revisionsrekurs ist daher in Streitigkeiten nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und eins a ZPO - im letzteren Fall vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig. (T1) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 78/04h Vgl auch; Beisatz: § 402 Abs 1 letzter Satz EO ist die einzige Ausnahme von den im Provisorialverfahren sonst geltenden Rechtsmittelbeschränkungen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO ist die einzige Ausnahme von den im Provisorialverfahren sonst geltenden Rechtsmittelbeschränkungen. (T2) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 95/05x Auch; Beisatz: In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T3)Auch; Beisatz: In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T3) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 103/05y Vgl auch; Beisatz: Ob ein konkreter Anspruch im Sicherungsverfahren bescheinigt werden konnte und ob die Gefahr einer endgültigen Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs droht, ist auf der Sachverhaltsgrundlage des jeweiligen Anlassfalls zu beurteilen. Sie verwirklicht daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. (T4)Vgl auch; Beisatz: Ob ein konkreter Anspruch im Sicherungsverfahren bescheinigt werden konnte und ob die Gefahr einer endgültigen Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs droht, ist auf der Sachverhaltsgrundlage des jeweiligen Anlassfalls zu beurteilen. Sie verwirklicht daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T4) TE OGH 2009-11-19 8 Ob 139/09p Vgl; Beisatz: Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in § 402 Abs 1 EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten. (T5)Vgl; Beisatz: Der Widerruf einer Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nicht mit dem in Paragraph 402, Absatz eins, EO genannten Fall des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzuhalten. (T5) TE OGH 2010-03-23 17 Ob 1/10m Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-11-17 17 Ob 17/10i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2012-06-12 4 Ob 102/12x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 151/12b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-08-27 4 Ob 150/13g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 61/14w Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2015-03-24 8 Ob 18/15b Vgl auch TE OGH 2017-02-23 2 Ob 29/17d Auch; Beisatz: In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO – vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO – ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T6)Auch; Beisatz: In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat, ist auch im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO – vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO – ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T6) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 133/17k Auch TE OGH 2021-04-08 5 Ob 34/21t Beis wie T1 TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w Auch; Beisatz: Maßgeblich ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. (T7)Auch; Beisatz: Maßgeblich ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T7) TE OGH 2026-01-28 6 Ob 213/24b vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097221

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.