RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099940 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl5Ob2019/96i; 5Ob6/98p; 8Ob106/99t; 5Ob135/00i; 8Ob63/03b; 2Ob90/06h; 9ObA82/07k; 3Ob190/08z; 1Ob30/10h; 2Ob187/11f; 5Ob107/12i; 3Ob32/14y; 9ObA98/18d; 1Ob51/22i; 8ObA51/24v; 1Ob98/25f; 6Ob164/25y; 8Ob14/26f NormZPO §528 Abs2 Z2 K MRG §37 Abs3 Z16 RechtssatzDie Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen, die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-26 5 Ob 2019/96i TE OGH 1998-01-27 5 Ob 6/98p Ähnlich; Beisatz: Hier: Konformer Überweisungsbeschluss vom außerstreitigen ins streitige Verfahren. (T1) TE OGH 1999-11-11 8 Ob 106/99t Auch TE OGH 2000-05-16 5 Ob 135/00i TE OGH 2003-06-12 8 Ob 63/03b Auch TE OGH 2007-01-31 2 Ob 90/06h TE OGH 2008-03-03 9 ObA 82/07k Auch; nur: Die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar. (T2) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 190/08z Auch TE OGH 2010-03-09 1 Ob 30/10h Ähnlich; Beisatz: Hier geht es aber nicht um die Richtigstellung oder den „Austausch“ einer Partei, sondern um den Eintritt eines weiteren Rechtssubjekts in das Prozessrechtsverhältnis. (T3) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 187/11f nur: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. (T4); Beis wie T1 TE OGH 2012-07-04 5 Ob 107/12i Vgl TE OGH 2014-04-08 3 Ob 32/14y Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 12 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T5)Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 12, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten. (T5) Beisatz: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T6)Beisatz: Der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T6) TE OGH 2018-09-27 9 ObA 98/18d Auch TE OGH 2022-03-23 1 Ob 51/22i Vgl TE OGH 2025-02-27 8 ObA 51/24v nur T4 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 98/25f nur T4 TE OGH 2025-10-16 6 Ob 164/25y Beisatz: Hier: Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf vorläufige Vollstreckbarkeit im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO (T7)Beisatz: Hier: Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf vorläufige Vollstreckbarkeit im Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO (T7) TE OGH 2026-03-24 8 Ob 14/26f Beisatz: hier: unterbliebene Berichtigung der Insolvenzdatei (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099940
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.