RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102470 Entscheidungsdatum13.02.2024 Geschäftszahl10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS2374/96g; 10ObS150/99b; 10ObS294/00h; 10ObS27/01w; 10ObS409/02y; 10ObS75/06m; 10ObS46/08z; 10ObS69/08g; 10ObS70/08d; 10ObS68/08k; 3Ob283/08a; 10ObS86/09h; 7Ob63/10f; 9Ob32/12i; 10ObS26/14t; 10ObS55/19i; 3Ob116/19h; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d NormASVG §133 Abs2 B-KUVG §62 Abs2 BSVG §83 Abs2 GSVG §90 Abs2 RechtssatzDie Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode - hier Ukrain) sind zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte. Hätte jedoch schon mit schulmedizinischen Methoden das Auslangen gefunden werden können, dann kommt ein Ersatz der Kosten für die Außenseitermethode nicht in Betracht, da diesfalls das Maß des Notwendigen überschritten worden wäre und somit kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger bestünde. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-26 10 ObS 52/96 Veröff: SZ 69/80 TE OGH 1996-04-09 10 ObS 20/95 Auch; Veröff: SZ 69/87 TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2374/96g TE OGH 1999-08-31 10 ObS 150/99b TE OGH 2000-10-24 10 ObS 294/00h Auch; nur: Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode - hier Ukrain) sind zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte. (T1) Beisatz: Oder wenn eine wissenschaftlich anerkannte schulmedizinische Behandlung nicht erfolgversprechend gewesen wäre. (T2) TE OGH 2001-09-25 10 ObS 27/01w Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 10 ObS 409/02y Auch; Beisatz: Wenn herkömmliche Behandlungsmethoden erfolgreich und ohne Nebenwirkungen angewandt werden konnten (beziehungsweise angewandt hätten werden können), besteht kein Anlass zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger. (T3) Beisatz: Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden in Betracht. (T4) TE OGH 2006-06-27 10 ObS 75/06m Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall konnte zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen erfolgreich ein im Erstattungskodex enthaltenes Heilmittel angewendet werden. (T5) TE OGH 2008-07-24 10 ObS 46/08z Auch; Beisatz: Ein Kostenersatz bei einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) kann nur dann gewährt werden, wenn diese Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolglos blieb, während die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder von ihr nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als erfolgversprechend darstellte. (T6) Beis wie T3; Beisatz: Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt im Sinn einer „zweckmäßigen" Krankenbehandlung (vgl § 133 Abs 2 ASVG) auch eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, wobei die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss. (T7)Beis wie T3; Beisatz: Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, kommt im Sinn einer „zweckmäßigen" Krankenbehandlung vergleiche Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) auch eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, wobei die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss. (T7) TE OGH 2008-07-24 10 ObS 69/08g Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 70/08d Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2008-09-09 10 ObS 68/08k Auch; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 283/08a nur T1 TE OGH 2009-11-10 10 ObS 86/09h Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Wort „eine" ist der unbestimmte Artikel und nicht das Zahlwort und schulmedizinische Methoden sind vorrangig im dargelegten Sinn. (T8) Beisatz: Ein Ersatz der Kosten einer Außenseitermethode ist zu gewähren, wenn die weitere Behandlung mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar ist. Diese Frage ist aufgrund einer Abwägung des Interesses des Klägers an einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer ökonomischen Sicherung des Sachleistungsprinzips und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu entscheiden. Neben den Kosten der jeweiligen Behandlungsmethoden sind bei der Interessenabwägung im Besonderen das Ausmaß an vorliegenden Erfahrungswerten für den Erfolg der einzelnen Methoden, ihre Erfolgschancen unter den Umständen des konkreten Falls für Heilung oder für Art und Ausmaß der Linderung des Leidens, die Dauer, Risken, Nebenwirkungen und Folgen der Behandlungen, das Ausmaß des Eingriffs in die körperliche Integrität durch die jeweilige Behandlung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die vorangegangenen Behandlungen erfolglos geblieben sind. (T9) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 63/10f Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T10)Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 133, Absatz 2, ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T10) Beisatz: Hier: Delphintherapie. (T11) TE OGH 2013-02-21 9 Ob 32/12i Vgl auch TE OGH 2014-04-23 10 ObS 26/14t Auch TE OGH 2019-05-28 10 ObS 55/19i Beisatz: Hier: Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T12) TE OGH 2019-06-26 3 Ob 116/19h Vgl; Beis wie T5; Bem: Hier: Im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung verschriebene Produkte. (T13) TE OGH 2019-12-17 10 ObS 149/19p TE OGH 2022-12-13 10 ObS 145/22d Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 2022-12-13 10 ObS 122/22x Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 2024-02-13 10 ObS 10/24d vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (gegenständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102470
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