10ObS54/96
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1996 Geschäftszahl10ObS54/96 NormABGB §1235;
RechtssatzDer Begriff des "Vermögens" im § 1235 ABGB ist umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden".Der Begriff des "Vermögens" im Paragraph 1235, ABGB ist umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden".
EntscheidungstexteTE OGH 1996/03/26 10 ObS 54/96 Veröff: SZ 69/81 RechtssatznummerRS0104949