OGH Rechtssatz RS0089884 (14Os20/96 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089884 Entscheidungsdatum15.11.2023 Geschäftszahl14Os20/96; 14Os7/16k; 13Os55/19s; 12Os32/19s; 13Os16/20g; 11Os6/21y; 13Os71/23z NormStGB §12 Bc StGB §13 RechtssatzSämtliche Vorsatzerfordernisse müssen auch vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) erfüllt sein; ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) reicht für die Begründung der Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht aus. Dies beruht auf der - dem Schuldprinzip entsprechenden - grundlegenden Regelung des § 13 StGB über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, nach der jeder an einer Straftat Mitwirkende nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist.Sämtliche Vorsatzerfordernisse müssen auch vom Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) erfüllt sein; ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) reicht für die Begründung der Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht aus. Dies beruht auf der - dem Schuldprinzip entsprechenden - grundlegenden Regelung des Paragraph 13, StGB über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, nach der jeder an einer Straftat Mitwirkende nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-26 14 Os 20/96 TE OGH 2016-03-08 14 Os 7/16k Auch TE OGH 2019-10-09 13 Os 55/19s Vgl TE OGH 2019-10-15 12 Os 32/19s Vgl TE OGH 2020-04-15 13 Os 16/20g TE OGH 2021-03-15 11 Os 6/21y Vgl TE OGH 2023-11-15 13 Os 71/23z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089884