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{'item': '3Ob2065/96i; 1Ob1/98y; 4Ob217/99m; 3Ob219/98x; 1Ob35/00d; 1Ob295/00i; 3Ob195/02a; 6Ob217/02h; 6Ob197/08a; 3Ob139/13g; 1Ob48/14m; 9Ob45/23t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103057 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl3Ob2065/96i; 1Ob1/98y; 4Ob217/99m; 3Ob219/98x; 1Ob35/00d; 1Ob295/00i; 3Ob195/02a; 6Ob217/02h; 6Ob197/08a; 3Ob139/13g; 1Ob48/14m; 9Ob45/23t; 2Ob93/24a NormABGB §1437 RechtssatzDer Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen; die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruches. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-27 3 Ob 2065/96i TE OGH 1998-06-30 1 Ob 1/98y Auch; nur: Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen. (T1); Beisatz: Redlichkeit ist nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit abzusprechen. (T2) TE OGH 1999-09-28 4 Ob 217/99m Auch TE OGH 1999-12-22 3 Ob 219/98x Beisatz: Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. (T3) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 35/00d Auch; Beis wie T3 nur: Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. (T4) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 295/00i Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nicht erst positives Wissen lässt den Rückforderungsanspruch entstehen. (T5); Beisatz: Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte. (T6) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 195/02a nur: Die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruches. (T7); Beisatz: Bereits Fahrlässigkeit schadet. (T8); Veröff: SZ 2002/112 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 217/02h nur T1 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 197/08a Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ist die Unredlichkeit seines gesetzlichen Vertreters zuzurechnen. (T9); Beisatz: (Bedingter) Vorsatz liegt bereits vor, wenn dem Unterhaltsberechtigten (seinem gesetzlichen Vertreter) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bewusst gewesen ist, dass er trotz eines bestimmten Umstands weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und wenn er die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf nahm. (T10) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 139/13g Auch TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2023-10-18 9 Ob 45/23t Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 Beisatz: Der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Zuwendung kann unter Umständen auch an einer Entscheidung festgemacht werden, die nicht meritorisch ist. (T11) Beisatz: Hier: Verwerfung der Zweifel an der Berechtigung des Unterhaltsanspruchs nach rechtskräftiger Abweisung der (ersten und zweiten) Oppositionsklage. (T12) Anm: vgl 3 Ob 65/23i Rz19Anmerkung, vergleiche 3 Ob 65/23i Rz19 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 93/24a vgl; Beisatz wie T4; nur T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103057

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.