OGH Rechtssatz RS0101995 (3Ob2136/96f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101995 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl3Ob2136/96f; 1Ob8/00h; 4Ob218/10b; 2Ob89/13x; 6Ob179/18v; 2Ob196/25z NormABGB §879 CIIl4 ABGB §879 CIIs ABGB §897 ABGB §1072 ABGB §1078 ABGB §1090 VIIIABGB §1090 römisch acht RechtssatzDer Abschluss eines Umgehungsgeschäftes ist wie eine Bedingungsvereitlung zu beurteilen. Der durch ein Vorkaufsrechte oder Vorbestandsrechte Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre durch das zweckgleiche Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag oder der Bestandvertrag abgeschlossen worden.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-27 3 Ob 2136/96f Veröff: SZ 69/83 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 8/00h Ähnlich; Beisatz: Die absolute Vinkulierungswirkung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts erstreckt sich auf alle schuldrechtlichen Modalitäten seiner Ausübung. Erst wenn der Verzicht auf ein solches Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung feststeht, ist der veräußerungswillige Gesellschafter wieder berechtigt, über seinen Geschäftsanteil - ohne Umgehungsabsicht - durch Abtretung an einen anderen Gesellschafter wirksam zu verfügen, ohne dadurch nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einen weiteren Vorkaufsfall auszulösen. (T1); Veröff: SZ 73/33 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 218/10b Vgl auch TE OGH 2014-03-28 2 Ob 89/13x Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T2) Beisatz: Die mit dem Vorkaufsrecht Belastete muss sich so behandeln lassen, als wäre durch das Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag abgeschlossen worden. (T3) TE OGH 2018-10-25 6 Ob 179/18v TE OGH 2025-12-18 2 Ob 196/25z vgl; Beisatz: Hier war aus dem Sicherungsantrag nicht ableitbar, weshalb eine Zahlung vor und eine Schenkung nach der Einräumung des Vorkaufsrechts einem den Vorkaufsfall auslösenden Kaufvertrag gleichkommen soll. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101995