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{'item': '8ObA311/95; 8ObS42/99y; 8ObA134/99k; 6Ob184/00b; 8ObA146/01f; 9Ob162/02t; 1Ob201/04x; 9ObA87/08x; 8ObA3/11s; 9Ob43/14k; 10Ob45/15p; 10Ob27/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097353 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl8ObA311/95; 8ObS42/99y; 8ObA134/99k; 6Ob184/00b; 8ObA146/01f; 9Ob162/02t; 1Ob201/04x; 9ObA87/08x; 8ObA3/11s; 9Ob43/14k; 10Ob45/15p; 10Ob27/16t; 1Ob75/17m; 8Ob121/19f; 1Ob24/20s; 4Ob61/20d; 1Ob49/20t; 17Ob9/21d; 1Ob58/25y; 7Ob134/25v; 4Ob135/25v; 5Ob67/25a NormIO §7 KO §6 KO §7 ZPO §159 ZPO §164 ZPO §165 RechtssatzIst die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof).Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof). EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-28 8 ObA 311/95 TE OGH 1999-09-09 8 ObS 42/99y nur: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. (T1)nur: Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig. (T1) TE OGH 1999-12-09 8 ObA 134/99k TE OGH 2001-03-15 6 Ob 184/00b TE OGH 2001-12-20 8 ObA 146/01f TE OGH 2003-01-22 9 Ob 162/02t Auch TE OGH 2004-10-12 1 Ob 201/04x Vgl aber; Beisatz: Werden die Akten dem Obersten Gerichtshof erst nach der durch Konkurseröffnung eingetretenen Verfahrensunterbrechung vorgelegt, war aber das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Unterbrechung bereits abgeschlossen, hat das Erstgericht über den Aufnahmeantrag abzusprechen und im Falle der Aufnahme die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen. (T2) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 87/08x Auch; Beisatz: Ist die Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) durch Konkurseröffnung im Revisionsstadium eingetreten, dann ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Bezeichnung der Partei, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, berufen. (T3)Auch; Beisatz: Ist die Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 7, Absatz eins, KO) durch Konkurseröffnung im Revisionsstadium eingetreten, dann ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Bezeichnung der Partei, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, berufen. (T3) Veröff: SZ 2009/108 TE OGH 2011-01-25 8 ObA 3/11s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-29 9 Ob 43/14k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-06-30 10 Ob 45/15p TE OGH 2016-10-11 10 Ob 27/16t Beis wie T3 TE OGH 2017-07-12 1 Ob 75/17m TE OGH 2019-12-19 8 Ob 121/19f Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-02-26 1 Ob 24/20s Vgl auch TE OGH 2020-05-20 4 Ob 61/20d TE OGH 2020-11-27 1 Ob 49/20t TE OGH 2022-01-31 17 Ob 9/21d Vgl; Beisatz: Hier: Zur funktionellen Zuständigkeit zur Umstellung des Urteilsspruchs im Sinne einer Feststellung der eingeklagten Forderung als Insolvenzforderung. (T4) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 58/25y Beisatz wie T3 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 134/25v TE OGH 2025-10-21 4 Ob 135/25v vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 67/25a Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097353

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.