RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104903 Entscheidungsdatum09.04.1996 Geschäftszahl10ObS20/95; 10ObS382/98v; 10ObS202/99z; 10ObS27/01w; 3Ob283/08a; 10ObS86/09h; 7Ob63/10f; 9Ob32/12i; 10ObS26/14t; 3Ob116/19h; 10ObS122/22x NormASVG §133 Abs2 RechtssatzWenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermedizin im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-09 10 ObS 20/95 Veröff: SZ 69/87 TE OGH 1999-06-29 10 ObS 382/98v nur: Wenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. (T1) Beisatz: Hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. Behandlung von Durchschlafstörungen (unter Ablehnung der "Mischverrechnung nach Binder in RdM 1997, 39 ff). (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG. Behandlung von Durchschlafstörungen (unter Ablehnung der "Mischverrechnung nach Binder in RdM 1997, 39 ff). (T2) Veröff: SZ 72/110 TE OGH 2000-02-25 10 ObS 202/99z nur: Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. (T3) Beisatz: Auch die angewendete alternative Methode muss aber im Einzelfall erfolgreich oder doch erfolgversprechend gewesen sein. (T4) TE OGH 2001-09-25 10 ObS 27/01w Vgl auch TE OGH 2009-05-19 3 Ob 283/08a nur T1 TE OGH 2009-11-10 10 ObS 86/09h Auch TE OGH 2010-04-21 7 Ob 63/10f Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T5)Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 133, Absatz 2, ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T5) Beisatz: Hier: Delphintherapie. (T6) TE OGH 2013-02-21 9 Ob 32/12i Vgl auch TE OGH 2014-04-23 10 ObS 26/14t Vgl auch TE OGH 2019-06-26 3 Ob 116/19h Vgl; Beis wie T5; Bem: Hier: Im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung verschriebene Produkte. (T7) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 122/22x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104903
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.