10ObS2026/96f
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.04.1996 Geschäftszahl10ObS2026/96f; 10ObS50/04g NormABGB §1501;
ASVG §107 Abs2 litb;
B-KUVG §49 Abs2 litb;
BSVG §72 Abs2 litb;
GSVG §76 Abs2 litb;
NVG §38 Abs2;
RechtssatzTrotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß § 1501 ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen".Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen".
EntscheidungstexteTE OGH 1996/04/09 10 ObS 2026/96f Veröff: SZ 69/88 TE OGH 2004/04/27 10 ObS 50/04g Beisatz: Die Einrede des Versicherten, der Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen sei verjährt, muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden. Wird die Einrede erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben, so verstösst sie gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot. (T1) RechtssatznummerRS0104943