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{'item': '13Os40/96 (13Os41/96); 13Os166/03; 14Os50/09y; 14Os106/14s; 11Os149/23f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095298 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl13Os40/96 (13Os41/96); 13Os166/03; 14Os50/09y; 14Os106/14s; 11Os149/23f NormStPO §24 B StPO §35 Abs2 A StPO §292 RechtssatzVerletzung des § 35 Abs 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten als Berufungswerber.Verletzung des Paragraph 35, Absatz 2, StPO zum Nachteil des Angeklagten als Berufungswerber. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-10 13 Os 40/96 TE OGH 2003-12-17 13 Os 166/03 Vgl auch; Beisatz: Dem Beschuldigten ist jede seinem Rechtsmittelbegehren entgegentretende Stellungnahme der staatsanwaltschaftlichen Behörde beim Rechtsmittelgericht zur Kenntnis zu bringen, also auch eine solche, die keine (weiteren) Argumente gegen den Standpunkt des Beschuldigten vorbringt. Ausnahmen sollten nur dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten beitritt oder das Rechtsmittelgericht diesem Begehren zur Gänze entspricht, "weil der Grundsatz der 'Waffengleichheit' in diesen Fällen nicht verletzt wird bzw keine Rolle spielt" (JAB 409 BlgNR XX. GP. 11). (T1)Vgl auch; Beisatz: Dem Beschuldigten ist jede seinem Rechtsmittelbegehren entgegentretende Stellungnahme der staatsanwaltschaftlichen Behörde beim Rechtsmittelgericht zur Kenntnis zu bringen, also auch eine solche, die keine (weiteren) Argumente gegen den Standpunkt des Beschuldigten vorbringt. Ausnahmen sollten nur dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten beitritt oder das Rechtsmittelgericht diesem Begehren zur Gänze entspricht, "weil der Grundsatz der 'Waffengleichheit' in diesen Fällen nicht verletzt wird bzw keine Rolle spielt" (JAB 409 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 11). (T1) TE OGH 2009-05-12 14 Os 50/09y Vgl; Beisatz: Nach § 24 StPO hat das über ein Rechtsmittel (oder einen Rechtsbehelf) erkennende Gericht dann, wenn eine Staatsanwaltschaft bei diesem zu einem Rechtsmittel (oder Rechtsbehelf) Stellung nimmt, diese Stellungnahme (auch eine solche, die allenfalls gar keine [weiteren] Argumente gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers vorbringt) dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Eine Zustellung kann nur im - hier nicht vorliegenden - Fall unterbleiben, dass die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt. (T2)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 24, StPO hat das über ein Rechtsmittel (oder einen Rechtsbehelf) erkennende Gericht dann, wenn eine Staatsanwaltschaft bei diesem zu einem Rechtsmittel (oder Rechtsbehelf) Stellung nimmt, diese Stellungnahme (auch eine solche, die allenfalls gar keine [weiteren] Argumente gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers vorbringt) dem gegnerischen Beteiligten zur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Eine Zustellung kann nur im - hier nicht vorliegenden - Fall unterbleiben, dass die Staatsanwaltschaft lediglich zu Gunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt. (T2) TE OGH 2014-10-17 14 Os 106/14s Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2024-01-16 11 Os 149/23f vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095298

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.