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{'item': ['4Ob2021/96a', '8Ob129/03h', '8Ob13/05b', '3Ob93/10p', '2Ob134/12p', '1Ob63/15v', '1Ob173/15w', '1Ob225/18x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104476 Entscheidungsdatum16.04.1996 Geschäftszahl4Ob2021/96a; 8Ob129/03h; 8Ob13/05b; 3Ob93/10p; 2Ob134/12p; 1Ob63/15v; 1Ob173/15w; 1Ob225/18x NormABGB §1435 RechtssatzEin Lebensgefährte, der für die Innenausgestaltung der im Haus des Vaters seiner Lebensgefährtin befindlichen Wohnung Aufwendungen macht, um sodann während der Lebensgemeinschaft in dieser Wohnung mit der Lebensgefährtin zu wohnen, hat nach Beendigung der Lebensgemeinschaft gegenüber dem Hauseigentümer (= Vater der Lebensgefährtin) Anspruch auf Ersatz des diesem noch verbliebenen Restnutzens aus den Aufwendungen für die Wohnung (Die Lebensgefährtin hatte kein [dauerhaftes] Recht auf die Benützung der Wohnung). EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-16 4 Ob 2021/96a Veröff: SZ 69/89 TE OGH 2003-12-19 8 Ob 129/03h Vgl; Beisatz: Kam die Geldleistung nach der Zweckbeziehung dem Lebensgefährten für Renovierungsarbeiten an seinem Haus zu, ist er der Leistungsempfänger und für die Kondiktion passiv legitimiert, auch wenn er ohne Kenntnis der Leistenden das Haus seinem Sohn übereignet hat. (T1) TE OGH 2005-03-17 8 Ob 13/05b Ähnlich; Beisatz: Erbrachte der Kläger in Absprache mit seinen damaligen Schwiegereltern, auf einer diesen gehörigen Liegenschaft, Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung, erfolgten diese zwar ebenfalls im eigenen und im Interesse seiner damaligen Ehefrau, die beklagten Schwiegereltern sind als Liegenschaftseigentümer jedoch als Empfänger der Leistungen (Arbeitsleistungen) des Klägers anzusehen. An der Passivlegitimation der Schwiegereltern ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagten nach Erbringung der Arbeitsleistungen durch den Kläger, die Liegenschaft unentgeltlich an ihre Tochter und damalige Ehegattin des Klägers übereigneten, da zu diesem Zeitpunkt die durch die Arbeitsleistungen des Klägers bedingte objektive Wertvermehrung des Grundstücks bereits eingetreten war, und die Beklagten als Eigentümer nach Belieben über die (wertvermehrte) Liegenschaft verfügen konnten. Dies auch ungeachtet des späteren Rückkaufs der Liegenschaft durch die Beklagten. (T2) Veröff: SZ 2005/44 TE OGH 2010-09-01 3 Ob 93/10p Ähnlich TE OGH 2012-08-30 2 Ob 134/12p Vgl auch; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung bei der Bejahung der Passivlegitimation der Lebensgefährtin, wenn die Leistungen des Klägers auf der Liegenschaft aus der Zeit, zu der die Beklagte noch nicht Eigentümerin war, im Hinblick auf die mit ihr bestehende Lebensgemeinschaft erbracht wurden und ihr nunmehr zugute kommen. (T3) TE OGH 2015-05-21 1 Ob 63/15v Vgl auch; Beisatz: Wertsteigerungen des Gebäudes erhöhen im Allgemeinen den Wert der Liegenschaft um den noch verbliebenen Restnutzen und damit grundsätzlich das Vermögen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers. (T4) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 173/15w Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T5) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 225/18x Ähnlich; Beisatz: Hier: Investitionen in die gemeinsame Ehewohnung auf der Liegenschaft der Eltern des Ehegatten. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104476

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.