RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102003 Entscheidungsdatum15.04.2026 Geschäftszahl4Ob2040/96w; 4Ob2017/96p; 4Ob180/97t; 5Ob444/97y; 1Ob378/98i; 2Ob80/99z; 1Ob148/99t; 2Ob285/99x; 3Ob146/99p; 6Ob236/00z; 7Ob200/00p; 5Ob49/01v; 3Ob81/01k; 3Ob131/03s; 6Ob54/04s; 1Ob2/05h; 6Ob163/05x; 7Ob45/06b; 7Ob176/06t; 2Ob268/06k; 9Ob70/08x; 2Ob157/09s; 1Ob182/10m; 2Ob112/10z; 6Ob141/11w; 2Ob114/11w; 2Ob92/11k; 7Ob121/12p; 1Ob58/13f; 7Ob20/14p; 7Ob153/14x; 7Ob117/15d; 7Ob165/16i; 5Ob98/16x; 2Ob86/17m; 7Ob46/19v; 6Ob64/22p; 5Ob146/22i; 7Ob125/22s; 7Ob51/25p; 1Ob166/24d; 7Ob25/25i; 1Ob93/25w; 7Ob195/25i; 7Ob15/26w NormZPO §393 Abs1 RechtssatzDass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat; der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist.Dass nach Paragraph 393, Absatz eins,, letzter Halbsatz, ZPO in der Fassung WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat; der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-16 4 Ob 2040/96w TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2017/96p nur: Der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. (T1) Beisatz: Weiterhin müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruches erledigt sein. (T2) Veröff: SZ 69/78 TE OGH 1997-06-26 4 Ob 180/97t Auch TE OGH 1997-11-25 5 Ob 444/97y nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Alle Anspruchsvoraussetzungen müssen geklärt sein. (T3) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 378/98i Auch; nur: Nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 kann ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. (T4)Auch; nur: Nach Paragraph 393, Absatz eins,, letzter Halbsatz, ZPO in der Fassung WGN 1989 kann ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. (T4) TE OGH 1999-05-20 2 Ob 80/99z Auch; Beisatz: Auch nach Ergänzung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 darf nämlich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst gefällt werden, wenn insoweit tatsächlich alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. (T5)Auch; Beisatz: Auch nach Ergänzung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 darf nämlich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst gefällt werden, wenn insoweit tatsächlich alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. (T5) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 148/99t nur T4; Beisatz: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T6) TE OGH 1999-10-21 2 Ob 285/99x nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch wenn der Kläger nur teilweise aktiv legitimiert ist, ist die Fällung eines Zwischenurteils zulässig. Dies kann aus dem durch die WGN 1989 angefügten letzten Halbsatz des § 393 Abs 1 ZPO abgeleitet werden. (T7)nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch wenn der Kläger nur teilweise aktiv legitimiert ist, ist die Fällung eines Zwischenurteils zulässig. Dies kann aus dem durch die WGN 1989 angefügten letzten Halbsatz des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO abgeleitet werden. (T7) TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p Beis wie T6 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 236/00z Vgl auch; nur: Nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 kann ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. (T8)Vgl auch; nur: Nach Paragraph 393, Absatz eins,, letzter Halbsatz, ZPO in der Fassung WGN 1989 kann ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. (T8) TE OGH 2001-06-27 7 Ob 200/00p Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/115 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 49/01v Vgl auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2001-11-20 3 Ob 81/01k Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ist erst dann möglich, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. (T9) TE OGH 2003-09-26 3 Ob 131/03s Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 nur: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T10) Veröff: SZ 2003/112 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 54/04s Vgl TE OGH 2005-04-12 1 Ob 2/05h TE OGH 2005-12-01 6 Ob 163/05x Beisatz: Hier: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T11) TE OGH 2006-06-21 7 Ob 45/06b Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO zu machen. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Fragen von den Parteien ausdrücklich zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags erhoben wurden, doch ist in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO zu fällen. Ein Grundurteil über das Bestehen einzelner rechtserheblicher Tatsachen - wie über die aktive Klagelegitimation - ist unzulässig. (T12)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteils nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO zu machen. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Fragen von den Parteien ausdrücklich zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags erhoben wurden, doch ist in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO zu fällen. Ein Grundurteil über das Bestehen einzelner rechtserheblicher Tatsachen - wie über die aktive Klagelegitimation - ist unzulässig. (T12) Beisatz: Die Frage der Zustimmung des Vinkulierungsberechtigten zur Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer betrifft den Grund des Anspruches des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und ist daher vor Fällung eines den Anspruchsgrund bejahenden Zwischenurteils zu klären. (T13) Veröff: SZ 2006/91 TE OGH 2006-11-29 7 Ob 176/06t Auch; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2007-08-30 2 Ob 268/06k Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2008-10-29 9 Ob 70/08x Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2009-10-29 2 Ob 157/09s Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Fehlt es in dieser Hinsicht an den entsprechenden Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist. (T14) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 182/10m Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 112/10z Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Eine eingewendete Gegenforderung steht dem Zwischenurteil nicht entgegen. (T15) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 141/11w nur: Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat. (T16)nur: Dass nach Paragraph 393, Absatz eins,, letzter Halbsatz, ZPO in der Fassung WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat. (T16) Beis wie T3 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 114/11w Vgl auch; Beisatz: Hier: Grobes Verschulden als Voraussetzung für den Ersatz eines subjektiv-konkret berechneten Interesses. (T17) TE OGH 2012-08-30 2 Ob 92/11k Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T9; Veröff: SZ 2012/81 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 121/12p Auch; nur T4 TE OGH 2013-05-21 1 Ob 58/13f Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 20/14p Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können. (T18) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 153/14x Beis wie T2; Beis wie T15 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 117/15d Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 165/16i Auch TE OGH 2017-03-01 5 Ob 98/16x Vgl auch; Ähnlich nur T4 TE OGH 2018-04-25 2 Ob 86/17m Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2019-04-24 7 Ob 46/19v TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p Beis nur wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T19) TE OGH 2022-09-27 5 Ob 146/22i TE OGH 2023-01-25 7 Ob 125/22s Beis wie T12 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 51/25p nur T4; nur T8; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-06-25 7 Ob 25/25i nur T12 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 93/25w Beisatz wie T11; Beisatz wie T16; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 195/25i Beisatz nur wie T12: Nur: Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können. (T20) TE OGH 2026-04-15 7 Ob 15/26w Beisatz nur wie T11 Beisatz wie T12 nur: Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.