RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097525 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob61/95; 5Ob122/01d; 5Ob269/03z; 5Ob87/08t; 5Ob83/15i; 5Ob18/18k; 5Ob88/25i NormMRG §24 Abs1 RechtssatzRegelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG entgegen. Durch die Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch Münzeinwurf ermöglicht wird, wird eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, dass auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich.Regelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 24, MRG entgegen. Durch die Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch Münzeinwurf ermöglicht wird, wird eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, dass auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-16 5 Ob 61/95 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 122/01d Vgl auch; Beisatz: Hier: Kinderspielräume. (T1) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 269/03z Vgl auch; nur: Regelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG entgegen. (T2); Beisatz: Es kommt nur auf die zugrundeliegende Sondernutzungsvereinbarung an, ob danach der Vermieter oder nur die Mieter berechtigt sind, die Benützung anderen unter gewissen Voraussetzungen einzuräumen. (T3)Vgl auch; nur: Regelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 24, MRG entgegen. (T2); Beisatz: Es kommt nur auf die zugrundeliegende Sondernutzungsvereinbarung an, ob danach der Vermieter oder nur die Mieter berechtigt sind, die Benützung anderen unter gewissen Voraussetzungen einzuräumen. (T3) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 87/08t Vgl auch; Beisatz: Eine sogenannte „Aufzugsgemeinschaft", als Summe aus den aus einer Sondernutzungsvereinbarung Berechtigten und dem Bestandgeber, entsteht nur durch die Vereinbarung, dass nur bestimmten Mietern, die sich (in der Regel) an den Errichtungskosten beteiligt haben, die Sondernutzung am Aufzug zusteht und weiteren Mietern nur zu bestimmten Bedingungen ein Benützungsrecht eingeräumt werden darf (gegen Zahlung eines über die Kosten des Betriebs hinausgehenden Entgelts). (T4) TE OGH 2015-06-19 5 Ob 83/15i Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-06-12 5 Ob 18/18k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097525
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.