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; Rechtssatz§ 979
ist dispositives Recht. Die Haftung des Entlehners kann also - wie beim Verwahren - beschränkt werden, sofern der Haftungsausschluß nicht gegen die guten Sitten verstößt, wobei insbesondere auch eine betragliche Beschränkung der Haftung auf eine Höchstsumme möglich und üblich ist. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt; es durfte diese Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so kraß ist, daß damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet.Paragraph 979,
ist dispositives Recht. Die Haftung des Entlehners kann also - wie beim Verwahren - beschränkt werden, sofern der Haftungsausschluß nicht gegen die guten Sitten verstößt, wobei insbesondere auch eine betragliche Beschränkung der Haftung auf eine Höchstsumme möglich und üblich ist. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß für den geliehenen Pkw eine Vollkaskoversicherung besteht und der Selbstbehalt zweitausend Schilling bis zweitausendfünfhundert Schilling beträgt; es durfte diese Mitteilung sowohl nach ihrem buchstäblichen Sinn als auch nach der Übung des redlichen Verkehrs so verstehen, daß damit sein Risiko, für die Beschädigung des Pkws haftbar gemacht zu werden, mit zweitausendfünfhundert Schilling limitiert ist. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so kraß ist, daß damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet. EntscheidungstexteTE OGH 1996/04/16 5 Ob 2015/96a TE OGH 2003/03/25 1 Ob 35/03h Auch; Beisatz: Schloss der Kraftfahrzeughändler für zu Probefahrten bestimmte Kraftfahrzeuge, namentlich für Vorführwagen keine - sein wirtschaftliches Risiko begrenzende - (Voll-)Kaskoversicherung ab, will er aber das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich einer Probefahrt dennoch nicht selbst tragen, so muss er den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so folgt daraus als konkludente Vereinbarung im Sinne des §863 Abs2
, dass der Kaufinteressent für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs dann nicht haften soll, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Besteht für das Fahrzeug eine (Voll-)Kaskoversicherung und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht tragen, so muss er den Kunden auch über diese Risikoverteilung schon vor Antritt der Probefahrt informieren. (T1); Veröff: SZ 2003/30 TE OGH 2006/10/05 2 Ob 154/06w Auch; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken, die Kriterien zur unentgeltlichen Überlassung von Kraftfahrzeugen auch auf die entgeltliche Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Mietvertrages anzuwenden, zumal auch hier die auf die Einschränkung des Haftungsrisikos bezogene Erwartungshaltung des Mieters geschützt werden soll. (T2) RechtssatznummerRS0097229
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