RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096996 Entscheidungsdatum16.04.1996 Geschäftszahl5Ob2056/96f; 5Ob6/96; 5Ob2145/96v; 5Ob2307/96t; 5Ob2316/96s; 5Ob2424/96y; 5Ob2425/96w; 5Ob1/96; 5Ob55/98v; 5Ob257/99a; 5Ob108/02x; 5Ob122/11v NormMRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z1; MRG §43; 3.WÄG ArtII AbschnII Z1MRG in der Fassung 3.WÄG §16 Abs1 Z1; MRG §43; 3.WÄG ArtII AbschnII Z1 Rechtssatz§ 16 Abs 1 Z 1 nF MRG läßt eine das Anfechtungsrecht des Unternehmer-Mieters wahrende Rüge überhaupt nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes zu. Für eine rückwirkende Anwendung auf Altverträge fehlt in den Gesetzesmaterialien jeglicher Anhaltspunkt. Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag § 43 Abs 1 MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des
- WÄG zu unterstellen (hier: ist der endgültige Verlust des Rechtes, die Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend zu machen, mit der Übergabe des Mietobjektes verknüpft, dann kann die abschließende Verwirklichung dieses Sachverhaltes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes, also die Übergabe des Mietobjektes vor diesem Zeitpunkt, nur bedeuten, daß derartige Mietverträge von der neuen Rügepflicht für Unternehmer nicht erfaßt sind.)Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nF MRG läßt eine das Anfechtungsrecht des Unternehmer-Mieters wahrende Rüge überhaupt nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes zu. Für eine rückwirkende Anwendung auf Altverträge fehlt in den Gesetzesmaterialien jeglicher Anhaltspunkt. Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag Paragraph 43, Absatz eins, MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des
- WÄG zu unterstellen (hier: ist der endgültige Verlust des Rechtes, die Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend zu machen, mit der Übergabe des Mietobjektes verknüpft, dann kann die abschließende Verwirklichung dieses Sachverhaltes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes, also die Übergabe des Mietobjektes vor diesem Zeitpunkt, nur bedeuten, daß derartige Mietverträge von der neuen Rügepflicht für Unternehmer nicht erfaßt sind.) EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-16 5 Ob 2056/96f TE OGH 1996-03-13 5 Ob 6/96 TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2145/96v TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2307/96t Vgl auch; Beisatz: § 46 a Abs 2 MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für § 46 a Abs 2 MRG nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. (T1) Veröff: SZ 69/225Vgl auch; Beisatz: Paragraph 46, a Absatz 2, MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für Paragraph 46, a Absatz 2, MRG nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. (T1) Veröff: SZ 69/225 TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2316/96s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2424/96y Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine rückwirkende, an Todesfälle vor dem 1.3.1994 anknüpfende Mietzinsanhebung kommt nicht in Frage. (T2) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 2425/96w Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-02-24 5 Ob 1/96 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-04-21 5 Ob 55/98v Vgl auch; nur: Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag § 43 Abs 1 MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des
- WÄG zu unterstellen. (T3)Vgl auch; nur: Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag Paragraph 43, Absatz eins, MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des
- WÄG zu unterstellen. (T3) TE OGH 1999-12-21 5 Ob 257/99a Auch; nur: § 16 Abs 1 Z 1 nF MRG läßt eine das Anfechtungsrecht des Unternehmer-Mieters wahrende Rüge überhaupt nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes zu. (T4)Auch; nur: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nF MRG läßt eine das Anfechtungsrecht des Unternehmer-Mieters wahrende Rüge überhaupt nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes zu. (T4) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 108/02x Vgl auch; nur: Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des
- WÄG zu unterstellen. (T5)Vgl auch; nur: Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke ist auch der Bestimmung des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des
- WÄG zu unterstellen. (T5) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 122/11v Vgl auch; Beisatz: Der Einwand, ein zugesagter Wintergarten sei nicht vom Vermieter errichtet worden, ist ein vertraglicher Einwand. (T6)