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{'item': ['7Ob522/96', '7Ob194/01g', '2Ob293/03g', '4Ob4/04y', '10Ob44/06b', '1Ob216/09k', '9Ob78/09z', '1Ob248/09s', '7Ob72/13h', '10Ob32/14z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097430 Entscheidungsdatum17.04.1996 Geschäftszahl7Ob522/96; 7Ob194/01g; 2Ob293/03g; 4Ob4/04y; 10Ob44/06b; 1Ob216/09k; 9Ob78/09z; 1Ob248/09s; 7Ob72/13h; 10Ob3

§ 382a

EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Eine analoge Anwendung des § 382a EO auf den Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (§ 34 JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.Paragraph 382 a, EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen.

Paragraph 382 a, EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch Paragraph 382 a, EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Eine analoge Anwendung des Paragraph 382 a, EO auf den Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (Paragraph 34, JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-17 7 Ob 522/96 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 194/01g Vgl auch; nur: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen.

§ 382a

EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T1)Vgl auch; nur: Paragraph 382 a, EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen.

Paragraph 382 a, EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch Paragraph 382 a, EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T1) Veröff: SZ 74/163 TE OGH 2004-01-15 2 Ob 293/03g nur T1 TE OGH 2004-03-16 4 Ob 4/04y nur: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. (T2)nur: Paragraph 382 a, EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. (T2) TE OGH 2006-06-27 10 Ob 44/06b nur T2; Beisatz: Als Ausgleich zum erleichterten Bewilligungsverfahren dient die den Antragsgegner begünstigende Sonderregelung der Aufhebung und Einschränkung der einstweiligen Verfügung in § 399a EO sowie der Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen in § 399b EO. (T3)nur T2; Beisatz: Als Ausgleich zum erleichterten Bewilligungsverfahren dient die den Antragsgegner begünstigende Sonderregelung der Aufhebung und Einschränkung der einstweiligen Verfügung in Paragraph 399 a, EO sowie der Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen in Paragraph 399 b, EO. (T3) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 216/09k nur T1 TE OGH 2010-01-26 9 Ob 78/09z nur:

§ 382a

EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T4)nur:

Paragraph 382 a, EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch Paragraph 382 a, EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T4) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 248/09s nur T4 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 72/13h nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2014-06-17 10 Ob 32/14z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097430

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.