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{'item': ['Bsw22110/93', 'Bsw22110/93', 'Bsw27644/95']}

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR RechtssatznummerRS0120954 Entscheidungsdatum18.04.1996 GeschäftszahlBsw22110/93; Bsw22110/93; Bsw27644/95 NormMRK Art6 Abs1 II1a; MRK Art13 I2; MRK Art13 III1 RechtssatzEin Verfahren zur Verlängerung der Betriebsbewilligung eines Kernkraftwerkes, in dem alle Einwendungen als unbegründet abgewiesen wurden und in dem gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel offen standen, verletzt Art 6 Abs 1 MRK. Balmer-Schafroth ua gegen die Schweiz.Ein Verfahren zur Verlängerung der Betriebsbewilligung eines Kernkraftwerkes, in dem alle Einwendungen als unbegründet abgewiesen wurden und in dem gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel offen standen, verletzt Artikel 6, Absatz eins, MRK. Balmer-Schafroth ua gegen die Schweiz. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1996-04-18 Bsw 22110/93 Veröff: NL 1996,106 TE AUSL EGMR 1997-08-26 Bsw 22110/93 Abweichend; Beisatz: Ein Verfahren über die Verlängerung einer Betriebsbewilligung für ein Atomkraftwerk fällt nicht unter Art 6 MRK und auch nicht unter Art 13 MRK, weil der Betrieb des Kraftwerks keine konkrete („specific") und drohende („imminent") Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer darstellt. Der Ausgang des Verfahrens ist daher nicht entscheidend für das von den Beschwerdeführern angeführte Recht auf körperliche Unversehrtheit. (Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren) Balmer-Schafroth ua gegen die Schweiz. (T1); Veröff: NL 1997,214Abweichend; Beisatz: Ein Verfahren über die Verlängerung einer Betriebsbewilligung für ein Atomkraftwerk fällt nicht unter Artikel 6, MRK und auch nicht unter Artikel 13, MRK, weil der Betrieb des Kraftwerks keine konkrete („specific") und drohende („imminent") Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer darstellt. Der Ausgang des Verfahrens ist daher nicht entscheidend für das von den Beschwerdeführern angeführte Recht auf körperliche Unversehrtheit. (Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren) Balmer-Schafroth ua gegen die Schweiz. (T1); Veröff: NL 1997,214 TE AUSL EGMR 2000-04-06 Bsw 27644/95 Abweichend; Beis wie T1 nur: Ein Verfahren über die Verlängerung einer Betriebsbewilligung für ein Atomkraftwerk fällt nicht unter Art 6 MRK, weil der Betrieb des Kraftwerks keine konkrete („specific") und drohende („imminent") Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer darstellt. Der Ausgang des Verfahrens ist daher nicht entscheidend für das von den Beschwerdeführern angeführte Recht auf körperliche Unversehrtheit. (T2); Beisatz: Athanassoglou ua gegen die Schweiz. (T3); Veröff: NL 2000,61Abweichend; Beis wie T1 nur: Ein Verfahren über die Verlängerung einer Betriebsbewilligung für ein Atomkraftwerk fällt nicht unter Artikel 6, MRK, weil der Betrieb des Kraftwerks keine konkrete („specific") und drohende („imminent") Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer darstellt. Der Ausgang des Verfahrens ist daher nicht entscheidend für das von den Beschwerdeführern angeführte Recht auf körperliche Unversehrtheit. (T2); Beisatz: Athanassoglou ua gegen die Schweiz. (T3); Veröff: NL 2000,61

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.