RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102269 Entscheidungsdatum23.04.1996 Geschäftszahl1Ob12/95; 1Ob2234/96b; 1Ob2147/96h; 1Ob41/97d; 1Ob151/98g; 1Ob159/07z; 1Ob183/14i; 1Ob242/14s; 5Ob184/17w NormAHG §2 Abs3; ZPO §502 Abs1 HIV1 RechtssatzSoweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Fragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist.Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Fragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-23 1 Ob 12/95 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2234/96b Auch TE OGH 1997-02-25 1 Ob 2147/96h Vgl; Beisatz: Doch sind Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stützt, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden hat, dennoch aus dem Grunde des § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung käme. (T1) Veröff: SZ 70/32Vgl; Beisatz: Doch sind Amtshaftungsansprüche, die der Kläger auf Umstände stützt, die der Oberste Gerichtshof im Zuge seiner zur Erledigung des Rechtsmittels im Anlaßverfahren jedenfalls erforderlichen, wenngleich nur eingeschränkten Sachbeurteilung überprüft und als nicht stichhältig befunden hat, dennoch aus dem Grunde des Paragraph 2, Absatz 3, AHG ausgeschlossen, weil es sonst auch in diesem Umfang mittelbar zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der oberstgerichtlichen Entscheidung käme. (T1) Veröff: SZ 70/32 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 41/97d Vgl; nur: Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern nur die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iS dieser Bestimmung vorliege bzw geltend gemacht worden ist, geprüft und verneint wurde. (T3) Veröff: SZ 70/260Vgl; nur: Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern nur die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage iS dieser Bestimmung vorliege bzw geltend gemacht worden ist, geprüft und verneint wurde. (T3) Veröff: SZ 70/260 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 151/98g Vgl; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-09-11 1 Ob 159/07z Vgl; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 183/14i Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 242/14s Vgl; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-12-21 5 Ob 184/17w Auch; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102269
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