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{'item': ['1Ob502/96', '4Ob27/97t', '6Ob44/99k', '6Ob282/01s', '4Ob106/04y', '7Ob64/05w', '6Ob76/06d', '9ObA3/06s', '6Ob137/06z', '7Ob246/07p', '17Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102361 Entscheidungsdatum23.04.1996 Geschäftszahl1Ob502/96; 4Ob27/97t; 6Ob44/99k; 6Ob282/01s; 4Ob106/04y; 7Ob64/05w; 6Ob76/06d; 9ObA3/06s; 6Ob137/06z; 7Ob246/07p; 17Ob14/11z; 3Ob15/15z; 1Ob180/16a NormB-VG Art7; B-VG Art92; MRK Art6 Abs1 II5a4; ZPO §153; ZPO §366 RechtssatzDer Rechtsmittelausschluss gemäß § 153 ZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 153, ZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-23 1 Ob 502/96 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 27/97t Beisatz: Die Garantien des Art 6 MRK gelten nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst haben. (T1)Beisatz: Die Garantien des Artikel 6, MRK gelten nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst haben. (T1) TE OGH 1999-04-22 6 Ob 44/99k Auch TE OGH 2001-12-20 6 Ob 282/01s Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO dient der Förderung der Wahrheitsfindung, ohne berechtigte Interessen einer Partei zu verletzen; er begegnet auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom

  1. 2001 (Beer gegen Österreich) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO dient der Förderung der Wahrheitsfindung, ohne berechtigte Interessen einer Partei zu verletzen; er begegnet auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom
  2. 2001 (Beer gegen Österreich) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2) TE OGH 2004-05-25 4 Ob 106/04y Vgl; Beisatz: Durch die analoge Anwendung des § 366 Abs 1 ZPO im außerstreitigen Verfahren wird die Entscheidung über die Person des Sachverständigen nicht jeder Überprüfung, sondern nur einem Zwischenstreit vor der Endentscheidung entzogen. (T3)Vgl; Beisatz: Durch die analoge Anwendung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO im außerstreitigen Verfahren wird die Entscheidung über die Person des Sachverständigen nicht jeder Überprüfung, sondern nur einem Zwischenstreit vor der Endentscheidung entzogen. (T3) TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/05w Vgl; Beis wie T3 nur: Durch § 366 Abs 1 ZPO wird die Entscheidung über die Person des Sachverständigen nicht jeder Überprüfung, sondern nur einem Zwischenstreit vor der Endentscheidung entzogen. (T4)Vgl; Beis wie T3 nur: Durch Paragraph 366, Absatz eins, ZPO wird die Entscheidung über die Person des Sachverständigen nicht jeder Überprüfung, sondern nur einem Zwischenstreit vor der Endentscheidung entzogen. (T4) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 76/06d Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 35 AußStrG 2005, § 45 AußStrG 2005, § 366 Abs 1 ZPO. (T5)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 35, AußStrG 2005, Paragraph 45, AußStrG 2005, Paragraph 366, Absatz eins, ZPO. (T5) TE OGH 2006-05-04 9 ObA 3/06s TE OGH 2006-06-29 6 Ob 137/06z Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO dient der Förderung der Wahrheitsfindung, ohne berechtigte Interessen einer Partei zu verletzen. (T6)Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO dient der Förderung der Wahrheitsfindung, ohne berechtigte Interessen einer Partei zu verletzen. (T6) TE OGH 2008-01-23 7 Ob 246/07p Beis wie T1 TE OGH 2011-06-21 17 Ob 14/11z Vgl; Beisatz: Hier: § 366 Abs 2 ZPO. (T7)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 366, Absatz 2, ZPO. (T7) TE OGH 2015-06-17 3 Ob 15/15z Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 180/16a Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Durch die Normen der ZPO, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann, wird das Interesse des Prozessgegners am Aufrechtbleiben einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung nicht geschützt. (T8); Veröff: SZ 2016/127 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102361

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.