RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103727 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl1Ob517/96; 1Ob333/97w; 9Ob312/98t; 4Ob309/99s; 1Ob114/00x; 5Ob258/08i; 1Ob212/13b; 5Ob8/19s; 7Ob64/21v; 2Ob53/25w NormABGB §1116a MRG §14 MRG §30 Abs2 Z5 B MRG §30 Abs2 Z5 D RechtssatzFehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag - hier mit dem ruhenden Nachlass - bis zu dessen Kündigung fortbesteht.Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG kündigen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag - hier mit dem ruhenden Nachlass - bis zu dessen Kündigung fortbesteht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-23 1 Ob 517/96 TE OGH 1998-02-24 1 Ob 333/97w Vgl; Beisatz: Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlass des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten. (T1) TE OGH 1998-12-09 9 Ob 312/98t Beis wie T1; nur: Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. (T2)Beis wie T1; nur: Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG kündigen. (T2) Beisatz: Keinesfalls kann aus den Worten "nicht mehr" abgeleitet werden, dass eine nicht eintrittsberechtigte Person mangels Vorhandenseins eintrittsberechtigter Personen zum Zuge kommt. (T3) TE OGH 1999-11-23 4 Ob 309/99s Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/188 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 114/00x Auch; Beisatz: Daraus, dass in Ermangelung eines Eintrittsrechts - "bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG erfüllt", kann nicht abgeleitet werden, der ruhende Nachlass - nehme nach Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungsstatt - entgegen § 1116a Satz 2 ABGB nicht die Rechtsstellung des verstorbenen Untermieters ein. (T4)Auch; Beisatz: Daraus, dass in Ermangelung eines Eintrittsrechts - "bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG erfüllt", kann nicht abgeleitet werden, der ruhende Nachlass - nehme nach Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungsstatt - entgegen Paragraph 1116 a, Satz 2 ABGB nicht die Rechtsstellung des verstorbenen Untermieters ein. (T4) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 258/08i Veröff: SZ 2009/31 TE OGH 2014-01-23 1 Ob 212/13b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 8/19s TE OGH 2021-05-26 7 Ob 64/21v TE OGH 2025-07-29 2 Ob 53/25w Beisatz: Hier: Ein Verzicht der Erblasserin auf ihre Mietrechte zu Gunsten der Beklagten (ohne die Voraussetzungen des § 12 MRG) hat keinen, der Pflichtteilsbemessung zu Grunde zu legenden, wirtschaftlichen Wert. (T5)Beisatz: Hier: Ein Verzicht der Erblasserin auf ihre Mietrechte zu Gunsten der Beklagten (ohne die Voraussetzungen des Paragraph 12, MRG) hat keinen, der Pflichtteilsbemessung zu Grunde zu legenden, wirtschaftlichen Wert. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103727
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.