1Ob2085/96s
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.04.1996 Geschäftszahl1Ob2085/96s NormGmbHG §70;
RechtssatzWer sich als Gesellschafter vor den mit der Regelung des § 70 GmbHG verbundenen Gefahren schützen will, muß sich bei Gründung der Gesellschaft oder beim Eintritt in diese vergewissern, daß die übrigen Gesellschafter ihre Anteile voll eingezahlt haben (vgl HS 2236).Wer sich als Gesellschafter vor den mit der Regelung des Paragraph 70, GmbHG verbundenen Gefahren schützen will, muß sich bei Gründung der Gesellschaft oder beim Eintritt in diese vergewissern, daß die übrigen Gesellschafter ihre Anteile voll eingezahlt haben vergleiche HS 2236).
EntscheidungstexteTE OGH 1996/04/23 1 Ob 2085/96s Veröff: SZ 69/96 RechtssatznummerRS0103847