RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105139 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl10ObS23/96; 10ObS124/07v; 10ObS115/13d; 10ObS97/15k; 10ObS117/17d; 10ObS125/18g; 10ObS136/18z; 10ObS53/19w; 10ObS38/21t; 10ObS35/21a; 10ObS154/21a; 10ObS194/21h; 10ObS141/22s; 10ObS68/24h; 10ObS60/24g; 10ObS27/25f NormASGG §67 Abs1 Z1 RechtssatzDie Reichweite des Bescheidspruches ist einerseits nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheides und andererseits auch vor dem Hintergrund des gestellten Klagsantrages zu interpretieren. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-23 10 ObS 23/96 TE OGH 2007-11-27 10 ObS 124/07v Auch; Beisatz: Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist - außer in den Säumnisfällen (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) - dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren. (T1)Auch; Beisatz: Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist - außer in den Säumnisfällen (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) - dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren. (T1) TE OGH 2013-09-12 10 ObS 115/13d Beis wie T1 TE OGH 2015-12-15 10 ObS 97/15k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Antrag auf Weitergewährung einer Invaliditätspension umfasst nicht auch den Antrag auf soziale Maßnahmen der Rehabilitation. (T2) Veröff: SZ 2015/137 TE OGH 2017-10-10 10 ObS 117/17d Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Antragsfiktion des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG erfasst nicht das Übergangsgeld. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Antragsfiktion des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz ASVG erfasst nicht das Übergangsgeld. (T3) Veröff: SZ 2017/113 TE OGH 2019-01-22 10 ObS 125/18g TE OGH 2019-05-28 10 ObS 136/18z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-07-30 10 ObS 53/19w Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ist der Rechtsweg für ein Klagebegehren auf Zuerkennung von Pflegegeld unter Beachtung des Antrags, des Bescheids des Versicherungsträgers und des Klagebegehrens zulässig, so hat innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen der Rechtswegzulässigkeit die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im gerichtlichen Verfahren auch dann unter allfälliger Berücksichtigung einer diagnosebezogenen Einstufung zu erfolgen, wenn eine solche nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Versicherungsträger war. (T4) TE OGH 2021-03-30 10 ObS 38/21t Vgl; Beisatz: Ein auf eine behauptete rechtsverbindliche Zusage eines Sozialversicherungsträgers gestützter Anspruch kann keinen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch eines Versicherten begründen, für den der Rechtsweg nach dem ASGG offen stünde, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger war. (T5) TE OGH 2021-04-27 10 ObS 35/21a Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T6)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 99, Absatz eins a, ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T6) TE OGH 2021-12-14 10 ObS 154/21a Beis wie T1 TE OGH 2022-02-22 10 ObS 194/21h Beis wie T1; Beisatz: Hier: Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung einer Invaliditätspension; über eine Alterspension wurde dagegen im angefochtenen Bescheid nicht entschieden. (T7) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 141/22s Vgl; Beis nur wie T1; Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt. (T8) TE OGH 2024-08-13 10 ObS 68/24h nur: Die Reichweite des Bescheidspruchs ist auch nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheides zu interpretieren. (T8) TE OGH 2025-01-14 10 ObS 60/24g vgl; Beisatz nur wie T1 Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von § 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T9)Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von Paragraph 366, ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T9) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 27/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105139
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