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{'item': ['10ObS2061/96b', '10ObS2391/96g', '10ObS2306/96g', '9ObA154/98g', '8ObA227/98k', '10ObS167/99b', '10ObS328/00h', '10ObS7/01d', '10ObS22/01k'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.04.1996 Geschäftszahl10ObS2061/96b; 10ObS2391/96g; 10ObS2306/96g; 9ObA154/98g; 8ObA227/98k; 10ObS167/99b; 10ObS328/00h; 10ObS7/01d; 10ObS22/01k; 10ObS43/01y; 10ObS127/01a NormASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 A;ASVG in der Fassung vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 A; ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3;ASVG in der Fassung vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3; ASVG §253d; ASVG §270; RechtssatzMit der durch die

  1. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, wobei jedoch sowohl hinsichtlich Wartezeit und Anfallsalter bedeutsame Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen.Mit der durch die
  2. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, wobei jedoch sowohl hinsichtlich Wartezeit und Anfallsalter bedeutsame Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen. EntscheidungstexteTE OGH 1996/04/23 10 ObS 2061/96b TE OGH 1996/11/05 10 ObS 2391/96g nur: Mit der durch die
  3. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung gilt gemäß § 270 ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten. (T2) nur: Mit der durch die
  4. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 270, ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten. (T2) TE OGH 1996/08/20 10 ObS 2306/96g nur: Mit der durch die
  5. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt. (T3) nur: Mit der durch die
  6. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt. (T3) TE OGH 1998/08/19 9 ObA 154/98g nur T3 TE OGH 1998/09/17 8 ObA 227/98k Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Änderung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit (idF der
  7. ASVG-Novelle) durch die
  8. ASVG-Novelle mit Wirkung vom 1.7.1993 ist der Begriffskern der Berufsunfähigkeit (Invalidität) unverändert geblieben. (T4) Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Änderung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit in der Fassung der
  9. ASVG-Novelle) durch die
  10. ASVG-Novelle mit Wirkung vom 1.7.1993 ist der Begriffskern der Berufsunfähigkeit (Invalidität) unverändert geblieben. (T4) TE OGH 1999/08/31 10 ObS 167/99b Vgl auch; Beisatz: Durch die
  11. ASVG Nov (BGBl 1993/335) wurde die bisher vorgesehene Konversion von einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine normale Alterspension aus dem Dauerrecht eliminiert. Dies bedeutet, daß seither eine Umwandlung einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension auf Antrag zwar möglich ist, die bisherige Höhe der Leistung aber nicht mehr geschützt ist. Allerdings ist aufgrund des Übergangsrechtes (§ 551 Abs 10 ASVG) bei Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag vor dem
  12. 1993 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden. (T5) Beisatz: Durch die Umwandlung einer Invaliditätspension in eine Alterspension wird kein neuer Stichtag ausgelöst, sondern es ist für die Berechnung der 10-Jahresfrist weiterhin immer von dem durch den seinerzeitigen Pensionsantrag, der zur Bewährung der Leistung führte, ausgelösten Stichtag auszugehen. (T6) Vgl auch; Beisatz: Durch die
  13. ASVG Nov (BGBl 1993/335) wurde die bisher vorgesehene Konversion von einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine normale Alterspension aus dem Dauerrecht eliminiert. Dies bedeutet, daß seither eine Umwandlung einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension auf Antrag zwar möglich ist, die bisherige Höhe der Leistung aber nicht mehr geschützt ist. Allerdings ist aufgrund des Übergangsrechtes (Paragraph 551, Absatz 10, ASVG) bei Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag vor dem
  14. 1993 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden. (T5) Beisatz: Durch die Umwandlung einer Invaliditätspension in eine Alterspension wird kein neuer Stichtag ausgelöst, sondern es ist für die Berechnung der 10-Jahresfrist weiterhin immer von dem durch den seinerzeitigen Pensionsantrag, der zur Bewährung der Leistung führte, ausgelösten Stichtag auszugehen. (T6) TE OGH 2000/12/05 10 ObS 328/00h nur T1; Beisatz: Gleichzeitig wurde § 273 Abs 3 ASVG ersatzlos aufgehoben. (T7) nur T1; Beisatz: Gleichzeitig wurde Paragraph 273, Absatz 3, ASVG ersatzlos aufgehoben. (T7) TE OGH 2001/01/30 10 ObS 7/01d nur T3 TE OGH 2001/02/20 10 ObS 22/01k nur T3; Beisatz: Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 mit Ablauf des 30.6.2000 wieder aufgehoben. (T8) Beisatz: Die Z 5 des § 253d Abs 1 ASVG wurde durch die
  15. ASVG-Novelle (ASRÄG 1997) mit Geltung ab
  16. 1998 angefügt. (T9) nur T3; Beisatz: Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 mit Ablauf des 30.6.2000 wieder aufgehoben. (T8) Beisatz: Die Ziffer 5, des Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG wurde durch die
  17. ASVG-Novelle (ASRÄG 1997) mit Geltung ab
  18. 1998 angefügt. (T9) TE OGH 2001/06/28 10 ObS 43/01y Auch; nur T1; Beisatz: Während für die Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zunächst mit der Vollendung des
  19. Lebensjahres ein einheitliches Anfallsalter für Männer und Frauen vorgesehen war, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 das Anfallsalter für Männer auf das vollendete
  20. Lebensjahr hinaufgesetzt, während für weibliche Versicherte die Vollendung des
  21. Lebensjahres weiterhin ausreichte. (T10); Veröff: SZ 74/116 TE OGH 2001/06/12 10 ObS 127/01a Auch; nur T3; Beis wie T8 RechtssatznummerRS0102464

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.