RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089977 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl11Os51/96; 12Os78/00; 13Os76/02; 13Os122/02; 13Os35/03 (13Os36/03); 12Os28/03 (12Os29/03); 13Os21/04; 13Os7/04; 14Os71/04; 15Os11/05i; 14Os131/04; 14Os76/05s (14Os77/05p); 15Os109/06b (15Os110/06z); 13Os125/07t; 13Os95/08g; 15Os33/09f (15Os34/09b; 15Os35/09z; 15Os36/09x); 16Bkd4/11; 25Os8/14k; 14Os84/14f (14Os85/14b); 12Os128/15p; 24Ds2/18f; 12Os37/19m; 14Os52/21k; 14Os85/25v NormStPO §88 Abs1 B StPO §89 Abs2 B StPO §114 Abs2 StPO §114 Abs4 StPO §295 Abs1 RechtssatzDer Gerichtshof zweiter Instanz ist zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, allenfalls nach Einholung von Aufklärungen und Anordnung ergänzender Erhebungen verpflichtet (§ 114 Abs 2 und Abs 4 StPO) und kann demzufolge - auch unter Abweichung von der Begründung der überprüften Entscheidung - aus anderen Erwägungen zu deren Bestätigung gelangen.Der Gerichtshof zweiter Instanz ist zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, allenfalls nach Einholung von Aufklärungen und Anordnung ergänzender Erhebungen verpflichtet (Paragraph 114, Absatz 2 und Absatz 4, StPO) und kann demzufolge - auch unter Abweichung von der Begründung der überprüften Entscheidung - aus anderen Erwägungen zu deren Bestätigung gelangen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-23 11 Os 51/96 TE OGH 2000-09-14 12 Os 78/00 Beisatz: Die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft kann auf andere als die in erster Instanz bejahten oder auch auf zusätzliche Haftgründe gestützt werden, weil die der umfassenden amtswegigen Beurteilung - durch den Gerichtshof zweiter Instanz unterliegende - Frage, durch welchen Haftgrund die bekämpfte Haftverhängung fundiert ist, allein die Beschlussbegründung betrifft. (T1) TE OGH 2002-06-26 13 Os 76/02 Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2002-11-13 13 Os 122/02 Vgl; Beisatz: Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 erster Satz [zweiter Fall] StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T2); Beisatz: § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden. (T3)Vgl; Beisatz: Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 467, Absatz 2, erster Satz [zweiter Fall] StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T2); Beisatz: Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden. (T3) TE OGH 2003-03-26 13 Os 35/03 Vgl; Beis wie T2 nur: Das Gesetz verlangt vom Beschwerdeführer keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T4); Beis ähnlich T3 TE OGH 2003-05-08 12 Os 28/03 Vgl auch; Beisatz: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet; hiebei hat es den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von Ausnahmen (vgl insbesonders § 114 Abs 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf. (T5)Vgl auch; Beisatz: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet; hiebei hat es den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von Ausnahmen vergleiche insbesonders Paragraph 114, Absatz 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf. (T5) TE OGH 2004-04-07 13 Os 21/04 Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht, ist an die in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berufungsgründe nicht gebunden. (T6) TE OGH 2004-04-07 13 Os 7/04 Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2004-07-13 14 Os 71/04 Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2005-02-17 15 Os 11/05i Auch TE OGH 2005-03-08 14 Os 131/04 Vgl; Beisatz: In einem Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Beschluss durch den des Beschwerdegerichtes ersetzt, weil das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde umfassend, ohne an die geltend gemachten Einwände gebunden zu sein, zu entscheiden hat. (T7) TE OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 2005-07-29 14 Os 76/05s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-03-29 15 Os 109/06b Auch; Beis wie T5 nur: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet. (T8); Beisatz: Hier: Rechtswidriger Kostenbestimmungsbeschluss. (T9) TE OGH 2007-12-05 13 Os 125/07t Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich umfasst eine gemäß §114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO § 114 Rz 13 bis 15). (T10)Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich umfasst eine gemäß §114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO Paragraph 114, Rz 13 bis 15). (T10) TE OGH 2008-08-27 13 Os 95/08g Vgl aber; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz StPO an. (T11)Vgl aber; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. Paragraph 89, Absatz 2, dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des Paragraph 89, Absatz 2, dritter Satz StPO an. (T11) TE OGH 2009-03-18 15 Os 33/09f Beisatz: Zwar ist das Rechtsmittelgericht, das gemäß § 89 Abs 1 StPO „über die Beschwerde" zu entscheiden hat, zu einer umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, doch hat es sich insofern auf jene Entscheidung zu beschränken, die von der Beschwerde betroffen ist. (T12)Beisatz: Zwar ist das Rechtsmittelgericht, das gemäß Paragraph 89, Absatz eins, StPO „über die Beschwerde" zu entscheiden hat, zu einer umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, doch hat es sich insofern auf jene Entscheidung zu beschränken, die von der Beschwerde betroffen ist. (T12) TE OGH 2012-05-21 16 Bkd 4/11 Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2014-08-05 25 Os 8/14k Auch TE OGH 2014-10-28 14 Os 84/14f Auch; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2015-11-19 12 Os 128/15p Auch; Beis wie T5; Beis wie T12 TE OGH 2018-12-03 24 Ds 2/18f Vgl TE OGH 2020-10-15 12 Os 37/19m Vgl TE OGH 2021-06-01 14 Os 52/21k Vgl TE OGH 2025-10-07 14 Os 85/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.