← Österreich

{'item': ['14Os27/96', '14Os9/02', '17Os8/12y', '17Os1/13w', '17Os32/15g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102159 Entscheidungsdatum23.04.1996 Geschäftszahl14Os27/96; 14Os9/02; 17Os8/12y; 17Os1/13w; 17Os32/15g NormNö BauO §37 Abs1 Z1; Sbg BauPolG §22 Abs1; StGB §2; StGB §302 Abs1; Vlbg BauG §50 Abs1 RechtssatzNach § 22 Abs 1 lit a Salzburger Baupolizeigesetz ist der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz. Damit trifft ihn als Garant für die Einhaltung der Baunormen auch eine Pflicht zur Anzeige der in diesem Gesetz normierten und ihm in Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen Verwaltungsübertretungen bei der zur Entscheidung darüber berufenen Bezirkshauptmannschaft (§ 23 Abs 1 leg cit), zumal deren Ahndung keinerlei Ermessensspielraum offen läßt (JBl 1994, 487).Nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Salzburger Baupolizeigesetz ist der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz. Damit trifft ihn als Garant für die Einhaltung der Baunormen auch eine Pflicht zur Anzeige der in diesem Gesetz normierten und ihm in Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen Verwaltungsübertretungen bei der zur Entscheidung darüber berufenen Bezirkshauptmannschaft (Paragraph 23, Absatz eins, leg cit), zumal deren Ahndung keinerlei Ermessensspielraum offen läßt (JBl 1994, 487). EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-23 14 Os 27/96 TE OGH 2002-10-15 14 Os 9/02 Beisatz: Hier zu §§ 50 Abs 1, 55 Vlbg BauG. (T1)Beisatz: Hier zu Paragraphen 50, Absatz eins, 55, Vlbg BauG. (T1) TE OGH 2012-10-02 17 Os 8/12y Vgl; Beisatz: Eine Pflicht der zum Vollzug einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständigen Behörde (hier: des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz) zur Anzeige in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vollzugsbereich begangener Verwaltungsübertretungen an die Verwaltungsstrafbehörde (hier: die Bezirkshauptmannschaft) besteht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung (wie etwa nach § 9 Abs 2 ArbIG; vgl auch § 81 FinStrG und § 78 Abs 1 StPO). (T2); Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 1 Nö BauO. (T3)Vgl; Beisatz: Eine Pflicht der zum Vollzug einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständigen Behörde (hier: des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz) zur Anzeige in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vollzugsbereich begangener Verwaltungsübertretungen an die Verwaltungsstrafbehörde (hier: die Bezirkshauptmannschaft) besteht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung (wie etwa nach Paragraph 9, Absatz 2, ArbIG; vergleiche auch Paragraph 81, FinStrG und Paragraph 78, Absatz eins, StPO). (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, Nö BauO. (T3) TE OGH 2013-05-27 17 Os 1/13w Vgl;Beisatz: Es trifft grundsätzlich zu, dass die Verwaltungsbehörde im Anwendungsbereich des § 21 Abs 1b VStG keine Anzeigepflicht wegen von ihr (im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben) wahrgenommener Verwaltungsübertretungen trifft. Dies ist ‑ wenn (wie hier ausschließlich) die Verletzung einer derartigen Anzeigepflicht den Gegenstand des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt bildet ‑ bereits bei Prüfung des Befugnismissbrauchs, also auf der (objektiven) Tatbestandsebene zu prüfen und durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zu klären. (T4)Vgl;Beisatz: Es trifft grundsätzlich zu, dass die Verwaltungsbehörde im Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz eins b, VStG keine Anzeigepflicht wegen von ihr (im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben) wahrgenommener Verwaltungsübertretungen trifft. Dies ist ‑ wenn (wie hier ausschließlich) die Verletzung einer derartigen Anzeigepflicht den Gegenstand des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt bildet ‑ bereits bei Prüfung des Befugnismissbrauchs, also auf der (objektiven) Tatbestandsebene zu prüfen und durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zu klären. (T4) TE OGH 2016-03-07 17 Os 32/15g Auch; Beisatz: Tatbildliche Verletzung der Anzeigepflicht durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz kommt ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, in dem die Verwaltungsstrafbehörde (von anderer Seite) vom Sachverhalt Kenntnis erlangt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102159

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.