7Ra114/96
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000091 Entscheidungsdatum24.04.1996 Geschäftszahl7Ra114/96; 1R13/18s NormASGG §2, ZPO §237 Abs3 RechtssatzBei Klagerücknahme hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten eines gemäß § 258 ZPO zulässigen vorbereitenden Schriftsatzes, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage bereits verfaßt war, auch wenn er erst nach seiner Verständigung von der Klagerücknahme bei Gericht einlangt.Bei Klagerücknahme hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten eines gemäß Paragraph 258, ZPO zulässigen vorbereitenden Schriftsatzes, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage bereits verfaßt war, auch wenn er erst nach seiner Verständigung von der Klagerücknahme bei Gericht einlangt.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 1996-04-24 7 Ra 114/96 TE OLG Wien 2018-04-10 1 R 13/18s Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten der Äußerung zum Sicherungsantrag. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000091