← Österreich

{'item': ['8Ob2028/96k', '4Ob2377/96d', '4Ob2379/96y', '1Ob2386/96f', '4Ob2377/96d', '4Ob2379/96y', '2Ob5/01a', '4Ob95/10i', '4Ob90/10d', '8Ob10/14z',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099922 Entscheidungsdatum25.04.1996 Geschäftszahl8Ob2028/96k; 4Ob2377/96d; 4Ob2379/96y; 1Ob2386/96f; 4Ob2377/96d; 4Ob2379/96y; 2Ob5/01a; 4Ob95/10i; 4Ob90/10d; 8Ob10/14z; 5Ob170/21t NormZPO §230a; ZPO §528 Abs2 Z2 B; ZPO §528 Abs2 Z2 K RechtssatzEin Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, jedenfalls unzulässig.Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach Paragraph 230, a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, jedenfalls unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-25 8 Ob 2028/96k TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2377/96d Vgl; Beisatz: Die Frage, ob § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen ist, wurde offen gelassen. (T1)Vgl; Beisatz: Die Frage, ob Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen ist, wurde offen gelassen. (T1) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2379/96y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2386/96f Vgl aber TE OGH 1997-06-26 4 Ob 2377/96d Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Entgegen der in EvBl 1996/145 vertretenen Auffassung ist die in § 528 Abs 2 ZPO normierte Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz bestätigender Entscheidung nicht einschränkend auszulegen, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird. Auch wenn die Klage nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses überwiesen wird, ist sie, bezogen auf das angerufene Gericht, endgültig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall liegt eine Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor, so dass die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verwirklicht ist. (T2)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Entgegen der in EvBl 1996/145 vertretenen Auffassung ist die in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO normierte Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz bestätigender Entscheidung nicht einschränkend auszulegen, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird. Auch wenn die Klage nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses überwiesen wird, ist sie, bezogen auf das angerufene Gericht, endgültig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall liegt eine Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor, so dass die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verwirklicht ist. (T2) TE OGH 1997-06-26 4 Ob 2379/96y Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 2001-01-25 2 Ob 5/01a Gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 95/10i Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Von der seinerzeitigen Rechtsansicht, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, wenn gleichzeitig ein Rekurs und ein Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt werden, ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen. (T3)Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Von der seinerzeitigen Rechtsansicht, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, wenn gleichzeitig ein Rekurs und ein Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO gestellt werden, ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen. (T3) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 90/10d Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-09-29 8 Ob 10/14z Gegenteilig; Beisatz: Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht nicht entgegen, dass die Kläger in ihrem Rekurs hilfsweise auch einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt haben. (T4)Gegenteilig; Beisatz: Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht nicht entgegen, dass die Kläger in ihrem Rekurs hilfsweise auch einen Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO gestellt haben. (T4) TE OGH 2021-11-04 5 Ob 170/21t Gegenteilig;Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099922

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.