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{'item': ['8ObS4/96', '8ObS2029/96g', '8ObS2079/96k', '8ObS2117/96y', '8ObS2098/96d', '8ObA2171/96i', '8ObS2072/96f', '8ObS2030/96d', '8ObS294/97m', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.04.1996 Geschäftszahl8ObS4/96; 8ObS2029/96g; 8ObS2079/96k; 8ObS2117/96y; 8ObS2098/96d; 8ObA2171/96i; 8ObS2072/96f; 8ObS2030/96d; 8ObS294/97m; 8ObS3/98v; 8ObS222/98z; 8ObS16/04t NormABGB §1162b; AngG §29 II3; KO idF IRÄG 1994, BGBl 1994/153 §25;KO in der Fassung IRÄG 1994, BGBl 1994/153 §25; RechtssatzDie durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Absatz 2, vermag ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen.Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des Paragraph 25, KO, insbesondere dessen Absatz 2, vermag ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen. EntscheidungstexteTE OGH 1996/04/25 8 ObS 4/96 Veröff: SZ 69/106 TE OGH 1996/06/27 8 ObS 2029/96g Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1996/06/27 8 ObS 2079/96k Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996/06/13 8 ObS 2117/96y Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996/06/27 8 ObS 2098/96d Auch TE OGH 1996/08/29 8 ObA 2171/96i Beis wie T1 TE OGH 1996/08/29 8 ObS 2072/96f Beis wie T1 TE OGH 1996/08/29 8 ObS 2030/96d TE OGH 1998/01/13 8 ObS 294/97m Beisatz: Hier: Dies gilt auch für einen kurz vor Konkurseröffnung wegen Vorenthaltens des Entgelts (§ 26 Z 2 AngG) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der vertraglich längere Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbarte. (T2) Beisatz: Hier: Dies gilt auch für einen kurz vor Konkurseröffnung wegen Vorenthaltens des Entgelts (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der vertraglich längere Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbarte. (T2) TE OGH 1998/05/18 8 ObS 3/98v Beisatz: Die Kündigungsentschädigung des Arbeitnehmers der innerhalb der Fristen des § 25 Abs 1 KO gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt austritt ist - wie bei privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter - ohne Rücksicht auf Kündigungstermine oder vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen. (T3) Beisatz: Die Kündigungsentschädigung des Arbeitnehmers der innerhalb der Fristen des Paragraph 25, Absatz eins, KO gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG berechtigt austritt ist - wie bei privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter - ohne Rücksicht auf Kündigungstermine oder vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen. (T3) TE OGH 1999/02/11 8 ObS 222/98z Auch; Beisatz: Die Beschränkung gesicherter Ansprüche bis längstens zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gilt auch für den nach § 25 Abs 1 KO austretenden Arbeiter. (T4) Auch; Beisatz: Die Beschränkung gesicherter Ansprüche bis längstens zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gilt auch für den nach Paragraph 25, Absatz eins, KO austretenden Arbeiter. (T4) TE OGH 2005/10/06 8 ObS 16/04t Veröff: SZ 2005/143 RechtssatznummerRS0102118

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.