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{'item': ['8ObS4/96', '8ObS2030/96d', '8ObS208/98s', '8ObS207/98v', '8ObA298/98a', '9ObA189/99f', '9ObA132/01d', '8ObA215/01b', '9ObA227/01z', '8ObA19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102119 Entscheidungsdatum25.04.1996 Geschäftszahl8ObS4/96; 8ObS2030/96d; 8ObS208/98s; 8ObS207/98v; 8ObA298/98a; 9ObA189/99f; 9ObA132/01d; 8ObA215/01b; 9ObA227/01z; 8ObA198/01b; 9ObA53/02p; 9ObA87/08x NormAngG §26 Z2 III2b RechtssatzDie Nichtzahlung der ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände durch den Masseverwalter verwirklicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht.Die Nichtzahlung der ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände durch den Masseverwalter verwirklicht den Austrittsgrund des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-25 8 ObS 4/96 Veröff: SZ 69/106 TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2030/96d Auch TE OGH 1998-08-24 8 ObS 208/98s Auch; Beisatz: Da der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung nicht bezahlen darf, verliert das Aushaften dieser Rückstände mit der Konkurseröffnung seine Rechtswidrigkeit. (T1) TE OGH 1998-08-24 8 ObS 207/98v Auch TE OGH 1999-06-24 8 ObA 298/98a TE OGH 1999-11-03 9 ObA 189/99f Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf den Ausgleichsfall anzuwenden, sodass eine Berechtigung zum Austritt wegen eines vor Ausgleichseröffnung entstandenen Entgeltrückstandes nicht gegeben ist. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die ihm dadurch genommene Möglichkeit des vorzeitigen Austrittes nach Ausgleichseröffnung wegen "alter" Entgeltrückstände wird durch die Sicherung dieser Forderungen nach dem IESG wettgemacht. (T2) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 132/01d Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: All den vorerwähnten Entscheidungen ist jedoch gemein, dass die Austrittserklärungen entweder gegenüber dem Masseverwalter erfolgten oder seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein bereits beträchtlicher Zeitraum verstrichen war, sodass die austretenden Arbeitnehmer über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder informiert waren oder sich unschwer hätten informieren können. (T3) TE OGH 2001-09-28 8 ObA 215/01b Beisatz: Wesentlich ist, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers durch das IESG gesichert sind und sich die Organe im Konkurs gesetzeskonform verhalten. (T4); Beisatz: Die Ankündigung allein, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen berechtigen nicht zum vorzeitigen Austritt. (T5); Beisatz: Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. (T6) TE OGH 2001-10-24 9 ObA 227/01z Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl § 69 Abs 2 KO) und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren. (T7)Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, KO) und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren. (T7) TE OGH 2002-02-21 8 ObA 198/01b Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2002-05-08 9 ObA 53/02p Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-08-26 9 ObA 87/08x Vgl aber; Beisatz: War aber im Zeitpunkt des Austritts weder der Konkurs noch der Ausgleich eröffnet, dann können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regeln und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach der Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte aus der Zeit vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei, nicht ohne Weiteres auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden. Die Arbeitnehmer hatten beim Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfall-Entgelt, der den Verzug mit dem Entgelt gemildert hätte. Überlegungen zu einem Ausgleich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch das Insolvenz-Ausfall-Entgelt, greifen hier daher nicht. (T8) Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T9); Veröff: SZ 2009/108Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859, Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T9); Veröff: SZ 2009/108 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102119

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