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{'item': '4Ob2029/96b; 6Ob99/99y; 9Ob98/01d; 6Ob37/02p; 1Ob133/02v; 6Ob181/02i; 7Ob72/08a; 2Ob208/09s; 2Ob148/10v; 5Ob245/10f; 9Ob83/10m; 2Ob59/23z; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103393 Entscheidungsdatum19.09.2023 Geschäftszahl4Ob2029/96b; 6Ob99/99y; 9Ob98/01d; 6Ob37/02p; 1Ob133/02v; 6Ob181/02i; 7Ob72/08a; 2Ob208/09s; 2Ob148/10v; 5Ob245/10f; 9Ob83/10m; 2Ob59/23z; 2Ob107/23h NormABGB §783 ABGB §785 ABGB §956 RechtssatzAuf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-30 4 Ob 2029/96b Veröff: SZ 69/108 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 99/99y Vgl auch; nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T1) TE OGH 2001-06-27 9 Ob 98/01d nur T1 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 37/02p Auch TE OGH 2002-10-25 1 Ob 133/02v Vgl; Beisatz: Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des § 956 ABGB sind "unter Lebenden gemacht". Das auf den Todesfall Geschenkte bleibt bis zum Todeszeitpunkt Vermögen des Geschenkgebers; die Schenkung entfaltet ihre eigentliche Wirkung erst bei dessen Ableben. (T2); Beisatz: Der Umstand, dass die Schenkung unter Lebenden gemacht wurde, besagt keineswegs, dass das geschenkte Gut (im Sinne des § 31 Abs 3 BWG) nicht "von Todes wegen erworben" worden wäre. (T3)Vgl; Beisatz: Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des Paragraph 956, ABGB sind "unter Lebenden gemacht". Das auf den Todesfall Geschenkte bleibt bis zum Todeszeitpunkt Vermögen des Geschenkgebers; die Schenkung entfaltet ihre eigentliche Wirkung erst bei dessen Ableben. (T2); Beisatz: Der Umstand, dass die Schenkung unter Lebenden gemacht wurde, besagt keineswegs, dass das geschenkte Gut (im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, BWG) nicht "von Todes wegen erworben" worden wäre. (T3) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 181/02i Vgl; nur T1 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 72/08a Auch TE OGH 2010-05-06 2 Ob 208/09s nur T1 TE OGH 2011-01-27 2 Ob 148/10v Auch; Beisatz: Jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten. (T4); Veröff: SZ 2011/10 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 245/10f Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T5); Veröff: SZ 2011/88 TE OGH 2011-10-25 9 Ob 83/10m Vgl auch; nur T1 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 59/23z vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2023-09-19 2 Ob 107/23h vgl aber; Beisatz wie T4: Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst. (T6)vergleiche aber; Beisatz wie T4: Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst. (T6) Anm: Vgl RS0134514.Anmerkung, Vgl RS0134514. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103393

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