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{'item': ['4Ob2072/96w', '7Ob2415/96i', '1Ob400/97y', '6Ob304/02b', '4Ob183/03w', '6Ob11/04t', '2Ob277/05g', '2Ob23/05d', '8Ob26/06s', '4Ob56/07z', '5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098750 Entscheidungsdatum30.04.1996 Geschäftszahl4Ob2072/96w; 7Ob2415/96i; 1Ob400/97y; 6Ob304/02b; 4Ob183/03w; 6Ob11/04t; 2Ob277/05g; 2Ob23/05d; 8Ob26/06s; 4Ob56/07z; 5Ob1/08w; 4Ob114/10h; 4Ob203/11y; 4Ob172/11i; 8Ob95/14z; 7Ob68/15y; 6Ob14/20g NormABGB §1295 IId1; ABGB §1295 IId2 RechtssatzDie Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-30 4 Ob 2072/96w TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2415/96i Auch; Beisatz: Bei der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters von Sportereignissen kommt es immer darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind. Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei Sorgfaltsmaßstab. (T1) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 400/97y Vgl auch; Beisatz: Welche Maßnahmen dabei notwendig und zumutbar sind, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2) Beisatz: Hier: Snow-Rafting-Wettkampf (T3) Veröff: SZ 71/58 TE OGH 2003-01-23 6 Ob 304/02b Auch TE OGH 2003-10-21 4 Ob 183/03w Auch; nur: Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T4) Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T5) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 11/04t Beis wie T1 TE OGH 2005-12-19 2 Ob 277/05g Auch; Beisatz: Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. (T6) Beisatz: Hier: Tandemsprung mit Paragleiter. (T7) TE OGH 2006-04-27 2 Ob 23/05d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Radrennen. (T8) Beisatz: Welche Maßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 26/06s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-04-23 4 Ob 56/07z Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Keine Haftung für Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T10) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 1/08w Auch; Beisatz: Der Veranstalter von Sportwettbewerben muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger, Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. (T11) Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T12) TE OGH 2010-12-15 4 Ob 114/10h Vgl auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des eine objektive Gefahrenlage herbeiführenden Veranstalters einer Jagd. (T13) TE OGH 2012-01-17 4 Ob 203/11y Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T14) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 172/11i Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T15) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 95/14z Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. (T16) Beisatz: Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an. (T17) TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T18) TE OGH 2020-02-20 6 Ob 14/20g Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098750

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.