OGH Rechtssatz RS0102849 (4Ob2080/96b)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102849 Entscheidungsdatum30.04.1996 Geschäftszahl4Ob2080/96b; 8Ob137/09v; 8Ob145/18h NormIO §252; KO §70; KO §71; KO §176 G; ZPO §504 RechtssatzNach § 176 Abs 2 KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, dass auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§ 171 KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.Nach Paragraph 176, Absatz 2, KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, dass auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 171, KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-30 4 Ob 2080/96b TE OGH 2009-12-21 8 Ob 137/09v Auch; Beisatz: Neue Beweismittel können, ohne jede Beschränkung vorgebracht werden, sie müssen nur zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienen. Neuerungen im Revisionsrekursverfahren sind hingegen auch im Konkurs- und Ausgleichsverfahren unzulässig. (T1) TE OGH 2018-10-24 8 Ob 145/18h Vgl auch; Beisatz: Im Revisionsrekursverfahren gilt analog § 504 Abs 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) das Neuerungsverbot. Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind hingegen grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T2)Vgl auch; Beisatz: Im Revisionsrekursverfahren gilt analog Paragraph 504, Absatz 2, ZPO (hier: in Verbindung mit Paragraph 252, IO) das Neuerungsverbot. Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind hingegen grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102849