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{'item': '5Ob2036/96i; 1Ob2003/96g; 3Ob231/97k; 1Ob178/97a; 10Ob69/98i; 5Ob216/98w; 2Ob69/99g; 5Ob80/99x; 7Ob81/99h; 6Ob255/00v; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101793 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl5Ob2036/96i; 1Ob2003/96g; 3Ob231/97k; 1Ob178/97a; 10Ob69/98i; 5Ob216/98w; 2Ob69/99g; 5Ob80/99x; 7Ob81/99h; 6Ob255/00v; 6Ob84/05d; 6Ob140/05i; 5Ob104/05p; 3Ob79/09b; 8Ob66/09b; 1Ob191/09h; 2Ob173/10w; 3Ob140/11a; 7Ob175/13f; 7Ob186/15a; 6Ob188/15p; 1Ob101/16h; 10Ob81/16h; 9Ob76/17t; 1Ob160/18p; 9Ob51/20w; 5Ob46/22h; 4Ob193/23w; 5Ob108/24d; 8Ob10/25s; 10Ob46/25z; 1Ob180/25i NormABGB §523 ABGB §833 ZPO §14 RechtssatzDie Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. Eine Nichtbeteiligung der übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren, könnte zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-30 5 Ob 2036/96i Veröff: SZ 69/110 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g Auch TE OGH 1997-08-28 3 Ob 231/97k nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T1) TE OGH 1997-08-27 1 Ob 178/97a nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre. (T2) Beisatz: Gleiches gilt auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte, wenn einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand des (gekoppelten) Fischereirechts begehren. (T3) TE OGH 1998-05-19 10 Ob 69/98i nur T1 TE OGH 1998-09-29 5 Ob 216/98w Auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T4) Beisatz: Die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit ist von allen Miteigentümern zu erheben. (T5) Beisatz: Die Rechtskrafts- und Tatbestandswirkungen, die zwischen einer die Feststellung des Rechtsbestandes ein- und derselben Dienstbarkeit betreffenden actio confessoria und actio negatoria wechselseitig bestehen, können nicht gänzlich unbeachtet bleiben. (T6) Beisatz: Es könnte, wollte man jedem einzelnen Miteigentümer einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft die Legitimation zur Klage auf Feststellung des Nichtbestehens sowie auf grundbücherliche Löschung dieser Dienstbarkeit zugestehen, zu unlösbaren Verwicklungen bei unterschiedlichen Entscheidungen kommen. (T7) TE OGH 1999-03-11 2 Ob 69/99g nur T1 TE OGH 1999-04-13 5 Ob 80/99x Vgl auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei. (T8) Beisatz: Wenn nur ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Gesamtheit der Anteile an einem Grundbuchskörper möglich ist, wirkt sich der Erfolg des Rechtsmittels eines Miteigentümers auch zugunsten aller anderen aus (RPflSlgG 2042). (T9) TE OGH 1999-06-09 7 Ob 81/99h Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2001-03-29 6 Ob 255/00v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T10) Veröff: SZ 74/57 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. (T11) Beisatz: Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T12) Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T13) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T14) Veröff: SZ 2005/104 TE OGH 2005-08-30 5 Ob 104/05p Beisatz: Gleiches gilt für die Feststellung einer Reallast. (T15) TE OGH 2009-04-22 3 Ob 79/09b nur T2; nur T1 TE OGH 2009-06-18 8 Ob 66/09b Auch; Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden jedenfalls im Prozess über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Servitut eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO. (T16)Auch; Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden jedenfalls im Prozess über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Servitut eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO. (T16) TE OGH 2009-11-20 1 Ob 191/09h nur T1 TE OGH 2010-12-02 2 Ob 173/10w Auch; nur T4; Auch Beis wie T16 TE OGH 2011-11-08 3 Ob 140/11a nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T17) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 175/13f Auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Die Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre. Dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T18) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 186/15a Auch TE OGH 2015-11-26 6 Ob 188/15p Vgl auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben wäre. (T19)Vgl auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß Paragraph 523, ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben wäre. (T19) Beisatz:Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall. (T20) Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T21) TE OGH 2016-06-21 1 Ob 101/16h nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. (T22) Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T23) TE OGH 2017-07-18 10 Ob 81/16h Auch TE OGH 2018-01-30 9 Ob 76/17t Auch TE OGH 2018-09-26 1 Ob 160/18p Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Klagebegehren nach § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist. (T24)Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Klagebegehren nach Paragraph 523, ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist. (T24) TE OGH 2021-04-29 9 Ob 51/20w Beis wie T15; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn das Bestehen der Reallast nur notwendige Vorfrage des Leistungsbegehrens ist. (T25) TE OGH 2022-07-19 5 Ob 46/22h TE OGH 2024-05-26 4 Ob 193/23w vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-08-30 5 Ob 108/24d vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 10/25s Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-11-18 10 Ob 46/25z vgl TE OGH 2026-04-08 1 Ob 180/25i Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs, die Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstands notwendiger Unterschriften“ und die Unterlassung von Baumaßnahmen und sonstigen Störungen des Gebrauchs der im Miteigentum (unter anderem) der Kläger stehenden (sich aus dem behaupteten Grenzverlauf ergebenden) Grundflächen. (T26) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101793

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.