RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101774 Entscheidungsdatum08.08.2024 Geschäftszahl5Ob2059/96x; 5Ob2399/96x; 5Ob374/97d; 5Ob11/98y; 5Ob48/98i; 5Ob268/98t; 5Ob89/99w; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 5Ob126/06z; 5Ob151/08d; 3Ob98/10y; 5Ob209/10m; 3Ob170/14t; 3Ob4/17k; 5Ob138/18g; 5Ob110/18i; 5Ob12/24m NormABGB §830 B1 ABGB §831 ABGB §841 ABGB §843 A WEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2WEG in der Fassung 3.WÄG §2 Abs2 Z2 ZPO §182 Abs1 ZPO §266 B ZPO §272 C RechtssatzFür diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder - gemäß § 351 EO - im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, und eben das hat der Beklagte - nach richterlicher Anleitung im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO - darzutun. Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen.Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder - gemäß Paragraph 351, EO - im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, und eben das hat der Beklagte - nach richterlicher Anleitung im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO - darzutun. Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-30 5 Ob 2059/96x Veröff: SZ 69/111 TE OGH 1997-09-30 5 Ob 2399/96x nur: Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen. (T1) Beisatz: Dem Beklagten obliegt es jedenfalls darzutun, ob die konkrete Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht. (T2) TE OGH 1998-03-10 5 Ob 374/97d Auch; nur: Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen. (T3) TE OGH 1998-03-24 5 Ob 11/98y Vgl auch; nur: Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, und eben das hat der Beklagte darzutun. (T4) TE OGH 1998-07-07 5 Ob 48/98i Auch; nur: Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. (T5) Beisatz: Auch das Gericht muss noch nicht im Titelverfahren eine solche konkrete Entscheidung treffen. (T6) Beisatz: Diese Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wird nicht durch das Vorhandensein von Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG, an denen selbständiges Wohnungseigentum nicht begründet werden kann, ausgeschlossen, wenn eine Adaptierung durch Installation eines Wasseranschlusses und eines Klosetts zu im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft nicht unverhältnismäßig hohen Kosten erfolgen kann. (T7)Beisatz: Diese Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wird nicht durch das Vorhandensein von Substandardwohnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG, an denen selbständiges Wohnungseigentum nicht begründet werden kann, ausgeschlossen, wenn eine Adaptierung durch Installation eines Wasseranschlusses und eines Klosetts zu im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft nicht unverhältnismäßig hohen Kosten erfolgen kann. (T7) TE OGH 1998-10-27 5 Ob 268/98t nur: Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. (T8) nur: Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder - gemäß § 351 EO - im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht. (T9)nur: Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder - gemäß Paragraph 351, EO - im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht. (T9) Beisatz: Diese Pflicht trifft den Beklagten nur so lange ungeteilt, als nicht der Kläger die Begründung von Wohnungseigentum selbst zu seinem Hauptbegehren macht. (T10) Beisatz: Diese Darlegungspflicht geht aber nicht so weit, dass der Behauptungs- und Beweispflichtige etwa einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen müßte. (T11) TE OGH 1999-12-21 5 Ob 89/99w nur T8; nur T5 TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p Vgl auch; nur T8; Beisatz: Die Fragen der Tunlichkeit und Möglichkeit der Realteilung sind vom Beklagten als rechtserzeugende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T12) Beisatz: Die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig. (T13) Beisatz: Werden Substandardwohnungen adaptiert, hindern sie nicht die Möglichkeit der Begründung von Wohnugseigentum. (T14) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 47/01z Auch; nur T3; Beisatz: Die Legitimation zum Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum gewinnt der Kläger nur durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist. Durch die Einwendung des Beklagten im Verfahren über eine Zivilteilungsklage, die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum sei gegeben, wird dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen. Ein mittelbarer Zwang zur Umstellung beziehungsweise Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivilbegehren oder Naturalteilungsbegehren festhält (SZ 69/111; RIS-Justiz RS0083797). (T15) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 126/06z nur T4; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 151/08d Auch; Beis wie T11 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 98/10y Auch; nur T1 nur: Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. (T16) Beis wie T4 Veröff: SZ 2010/93 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m Vgl; nur ähnlich T8; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 170/14t Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 4/17k Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2018-08-28 5 Ob 138/18g Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 110/18i Auch; nur T4; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2024-08-08 5 Ob 12/24m nur T8; Beisatz wie T12; nur T1; Beisatz wie T2; nur T3; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101774
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.