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{'item': '5Ob2075/96z; 5Ob99/99s; 5Ob207/01d; 5Ob277/04b; 5Ob122/05k; 5Ob262/05y; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 3Ob158/11y; 5Ob257/11x; 5Ob59/14h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101800 Entscheidungsdatum18.01.2024 Geschäftszahl5Ob2075/96z; 5Ob99/99s; 5Ob207/01d; 5Ob277/04b; 5Ob122/05k; 5Ob262/05y; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 3Ob158/11y; 5Ob257/11x; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z; 5Ob105/16a; 5Ob150/16v; 5Ob235/17w; 5Ob41/18t; 5Ob43/19p; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob16/21w; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob66/23a NormWEG 1975 §13 Abs2 Z1 WEG 2002 §16 Abs2 Z1 RechtssatzDie Zulässigkeit einer Widmungsänderung (die gemäß § 13 Abs 2 Einleitungssatz WEG wie jede andere Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes zu behandeln ist) kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberstellt. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht. Das erfordert allenfalls einen Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Allein dieser Widmungsakt gibt Auskunft über die bestehende, nunmehr einem Änderungsbegehren ausgesetzte Rechtslage; bloß tatsächliche Vorgänge, etwa die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit in einem hiefür gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt, lassen die Widmung unberührt. Selbst baupolizeiliche Benützungsgenehmigungen beziehungsweise Benützungsvorschreibungen können nur indirekt Aufschluss über die innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft gültige privatrechtliche Widmung eines bestimmten Objektes geben.Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung (die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Einleitungssatz WEG wie jede andere Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes zu behandeln ist) kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberstellt. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht. Das erfordert allenfalls einen Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Allein dieser Widmungsakt gibt Auskunft über die bestehende, nunmehr einem Änderungsbegehren ausgesetzte Rechtslage; bloß tatsächliche Vorgänge, etwa die vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit in einem hiefür gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt, lassen die Widmung unberührt. Selbst baupolizeiliche Benützungsgenehmigungen beziehungsweise Benützungsvorschreibungen können nur indirekt Aufschluss über die innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft gültige privatrechtliche Widmung eines bestimmten Objektes geben. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-30 5 Ob 2075/96z TE OGH 1999-04-13 5 Ob 99/99s Auch; nur: Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht. Das erfordert allenfalls einen Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Allein dieser Widmungsakt gibt Auskunft über die bestehende Rechtslage. (T1) Beisatz: Die gültige Widmung des betreffenden Objekts ist der tatsächlichen Verwendung gegenüberzustellen. (T2) Beisatz: Hier: Gastgewerbebetrieb in Kiosk. (T3) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 207/01d Auch; nur: Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt. (T4) Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2004-12-21 5 Ob 277/04b nur T1 TE OGH 2005-07-12 5 Ob 122/05k nur T1 TE OGH 2006-03-07 5 Ob 262/05y nur T1 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s Auch; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T5) Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T6)Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T6) Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T7) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 172/10w Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 83/11h Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-11-08 3 Ob 158/11y Vgl; Beisatz: Das Vorliegen (und die Zulässigkeit) einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt. (T8) TE OGH 2012-01-17 5 Ob 257/11x Auch; Beisatz: Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend. (T9) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 59/14h Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T10) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 210/13p nur T4 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 149/14v Auch; nur T4 TE OGH 2015-10-30 5 Ob 192/15v Vgl auch TE OGH 2016-04-20 5 Ob 224/15z Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2016-08-25 5 Ob 105/16a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 150/16v Vgl TE OGH 2018-05-15 5 Ob 235/17w nur T4 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 43/19p Auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 38/19b Auch; nur T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 45/19g Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 72/19b nur T1; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2021-03-08 5 Ob 16/21w nur T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T8 TE OGH 2022-11-02 5 Ob 134/22z Beis wie T8 TE OGH 2022-11-08 5 Ob 115/22f nur T4; Beis wie T2 TE OGH 2024-01-18 5 Ob 66/23a Beisatz wie T6; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101800

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.