RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101801 Entscheidungsdatum30.04.1996 Geschäftszahl5Ob2075/96z; 5Ob86/03p; 5Ob228/03w; 5Ob84/04w; 5Ob83/11h; 3Ob158/11y; 5Ob97/12v; 5Ob19/16d; 5Ob65/17w; 5Ob235/17w; 5Ob55/19b; 5Ob137/21i NormWEG 1975 §13 Abs2 Z1; WEG 1975 §13 Abs2 Z2; WEG 1975 §13 Abs2 Z3; WEG 2002 §16 Abs2 Z1 RechtssatzFür jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes (und damit auch für die Änderung des Gegenstandes oder der Betriebsform seines Unternehmens) gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer kollidiert. Änderungen unter Beibehaltung des Geschäftszweiges sind großzügig zu behandeln. In diesem Sinn mag etwa die Änderung eines Tages-Cafes in ein Nacht-Cafe per se als den schutzwürdigen Interessen anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer widerstreitend zu werten sein oder die Umgestaltung eines Speiserestaurants in ein Tanzlokal, doch sind die allgemein mit einer Änderung des Betriebes einhergehenden Begleiterscheinungen wie erhöhte Kundenfrequenz oder Lärmentwicklung nur dann ein Versagungsgrund, wenn sie gravierende Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer mit sich bringen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-30 5 Ob 2075/96z TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p TE OGH 2003-10-07 5 Ob 228/03w nur: Für jede von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objektes gilt, dass sie nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. (T1) TE OGH 2004-05-11 5 Ob 84/04w nur T1; Beisatz: Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.