RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097196 Entscheidungsdatum30.04.1996 Geschäftszahl5Ob2080/96k; 5Ob2154/96t; 5Ob122/97w; 5Ob139/97w; 5Ob164/98y; 5Ob157/99w; 5Ob276/00z; 5Ob26/01m; 5Ob233/02d; 5Ob224/03g; 5Ob192/03a; 5Ob154/04i; 5Ob92/15p NormWEG 1975 §23; WEG 1975 §24a Abs2 RechtssatzDie bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Für den Fall, daß ein früherer Wohnungseigentumsbewerber, zu dessen Gunsten keine entsprechende Anmerkung verbüchert wurde, sein Anwartschaftsrecht einem anderen überträgt, enthält das Gesetz keine Besonderheit. § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar.Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Für den Fall, daß ein früherer Wohnungseigentumsbewerber, zu dessen Gunsten keine entsprechende Anmerkung verbüchert wurde, sein Anwartschaftsrecht einem anderen überträgt, enthält das Gesetz keine Besonderheit. Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1996-04-30 5 Ob 2080/96k TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2154/96t Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T1) Veröff: SZ 69/11139Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T1) Veröff: SZ 69/11139 TE OGH 1997-04-22 5 Ob 122/97w Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T2)Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T2) TE OGH 1997-05-13 5 Ob 139/97w Beisatz: Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG ist die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 23 Abs 1 WEG. (T3); Beisatz: Keine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum auf Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum bereits begründet ist. (T4)Beisatz: Voraussetzung für eine Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG ist die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG. (T3); Beisatz: Keine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum auf Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum bereits begründet ist. (T4) TE OGH 1998-06-23 5 Ob 164/98y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1999-06-15 5 Ob 157/99w Vgl auch TE OGH 2000-10-24 5 Ob 276/00z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-03-13 5 Ob 26/01m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T5) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 233/02d Vgl auch; nur: Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. (T6); Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa § 26 Abs 1 und § 27 GBG normieren. (T7)Vgl auch; nur: Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. (T6); Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, GBG normieren. (T7) TE OGH 2003-10-21 5 Ob 224/03g Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/130 TE OGH 2003-10-21 5 Ob 192/03a Auch; nur: § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar. (T8); Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 zweiter Satz WEG 2002. (T9); Veröff: SZ 2003/128Auch; nur: Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar. (T8); Beisatz: Hier: Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz WEG 2002. (T9); Veröff: SZ 2003/128 TE OGH 2004-12-07 5 Ob 154/04i Vgl auch; nur T6; Beisatz teilweise abweichend zu T4: Die Bestimmungen des WEG über die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sind auf den Erwerb eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, analog anzuwenden. (T10); Beis wie T9 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 92/15p nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097196
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.