RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106403 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl10ObS51/96; 10ObS148/00p; 10ObS258/02t; 10ObS224/02t; 10ObS70/11h; 10ObS68/13t; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS103/19y; 10ObS33/23k NormASVG §120 Abs1 Z1 ASVG §133 Abs2 BSVG §76 Abs1 BSVG §83 Abs2 B-KUVG §53 Abs1 Z1 B-KUVG §62 Abs2 GSVG §80 Abs1 Z1 GSVG §90 Abs2 RechtssatzEine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115 = SZ 61/226). EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-07 10 ObS 51/96 TE OGH 2000-07-25 10 ObS 148/00p Vgl auch; Beisatz: Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. Wenn der Versicherte hingegen durch ein Gebrechen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. (T1) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 258/02t Auch; Beisatz: Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige und vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt. (T2) Veröff: SZ 2003/14 TE OGH 2003-09-02 10 ObS 224/02t Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. (T3) TE OGH 2011-11-08 10 ObS 70/11h Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Demgegenüber sind Gebrechen ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Treten im Rahmen von Gebrechen allerdings „akute Störungen“ auf, ist zu prüfen, ob die hinzutretenden Regelwidrigkeiten die Merkmale des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs erfüllen. So werden als „akute Regelwidrigkeit“ im Rahmen von Gebrechen, somit als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn etwa Hautreizungen und Hautabschürfungen, die an einem Amputationsstumpf beim Tragen einer infolge Bruches schadhaften Prothese auftreten, einzustufen sein. (T4) TE OGH 2013-11-19 10 ObS 68/13t Auch TE OGH 2013-10-22 10 ObS 111/13s nur: Eine notwendige Krankenbehandlung ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten. (T5) Beis wie T2 TE OGH 2014-11-25 10 ObS 135/14x nur T5; Beisatz: Auch bei Dauerzuständen. (T6) Beisatz: Die Notwendigkeit wird schon als gegeben erachtet, wenn die Krankenbehandlung nur dem Ziel einer erträglicheren Gestaltung des Leidens und der Verlängerung des Lebens dient. (T7) TE OGH 2020-02-18 10 ObS 103/19y TE OGH 2023-04-25 10 ObS 33/23k Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“ nach fehlgeschlagenen Versuchen einer In-vitro-Fertilisation. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106403
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.