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{'item': ['14Os45/96', '13Os107/01 (13Os108/01)', '13Os113/03', '15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k)', '15Os73/15x (15Os74/15v)', '11Os2/15a (11Os3/15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095973 Entscheidungsdatum07.05.1996 Geschäftszahl14Os45/96; 13Os107/01 (13Os108/01); 13Os113/03; 15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k); 15Os73/15x (15Os74/15v)

§67

Abs1;

§366

Abs2;

§369Abs1 Rechtssatz

Der durch eine strafbare Handlung der in § 47

angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung).Der durch eine strafbare Handlung der in Paragraph 47,

angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung). EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-07 14 Os 45/96 TE OGH 2001-08-22 13 Os 107/01 Auch; Beisatz: Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47

) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. (T1)Auch; Beisatz: Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (Paragraph 47,

) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. (T1) TE OGH 2003-09-24 13 Os 113/03 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz unberechtigt bezogener Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§23 AlVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. (T2) TE OGH 2013-08-21 15 Os 91/13s Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2015-06-10 15 Os 73/15x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch der IEF-Service GmbH für zu Unrecht bezogene Leistungen von Insolvenz-Entgelt (§ 9 IESG) ist öffentlicher Natur. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch der IEF-Service GmbH für zu Unrecht bezogene Leistungen von Insolvenz-Entgelt (Paragraph 9, IESG) ist öffentlicher Natur. (T3) TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2

) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1

) ist (siehe RS0130256) (T4)Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2,

) nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,

) ist (siehe RS0130256) (T4) TE OGH 2017-11-14 10 Ob 45/17s Auch TE OGH 2017-11-21 4 Ob 196/17b Auch TE OGH 2018-04-20 7 Ob 37/18v Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.