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{'item': ['6Ob2018/96z', '6Ob329/97v', '6Ob244/98w', '6Ob7/99v', '6Ob270/99w', '6Ob79/00m', '6Ob291/00p', '6Ob220/01y', '6Ob249/01p', '6Ob224/04s', '6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102056 Entscheidungsdatum08.05.1996 Geschäftszahl6Ob2018/96z; 6Ob329/97v; 6Ob244/98w; 6Ob7/99v; 6Ob270/99w; 6Ob79/00m; 6Ob291/00p; 6Ob220/01y; 6Ob249/01p; 6Ob224/04s; 6Ob256/08b; 6Ob248/08a; 6Ob173/11a; 6Ob17/15s; 6Ob132/17f; 6Ob50/18y NormABGB §1330 A; ABGB §1330 BII RechtssatzDie Veröffentlichung des Tatverdachtes eines Opfers einer strafbaren Handlung in einer Zeitung ist zwar grundsätzlich eine rufschädigende Weiterverbreitung nach § 1330 Abs 2 ABGB, kann aber wegen besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Bei der neutralen Wiedergabe des Tatverdachtes (etwa aus einem Haftbefehl) besteht auch keine objektive Nachprüfungspflicht über die Richtigkeit des Tatverdachtes.Die Veröffentlichung des Tatverdachtes eines Opfers einer strafbaren Handlung in einer Zeitung ist zwar grundsätzlich eine rufschädigende Weiterverbreitung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, kann aber wegen besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Bei der neutralen Wiedergabe des Tatverdachtes (etwa aus einem Haftbefehl) besteht auch keine objektive Nachprüfungspflicht über die Richtigkeit des Tatverdachtes. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-08 6 Ob 2018/96z Veröff: SZ 69/113 TE OGH 1997-11-24 6 Ob 329/97v nur: Die Veröffentlichung des Tatverdachtes eines Opfers einer strafbaren Handlung in einer Zeitung ist zwar grundsätzlich eine rufschädigende Weiterverbreitung nach § 1330 Abs 2 ABGB, kann aber wegen besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. (T1)nur: Die Veröffentlichung des Tatverdachtes eines Opfers einer strafbaren Handlung in einer Zeitung ist zwar grundsätzlich eine rufschädigende Weiterverbreitung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, kann aber wegen besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. (T1) TE OGH 1998-11-26 6 Ob 244/98w Ähnlich; nur: Bei der neutralen Wiedergabe des Tatverdachtes besteht auch keine objektive Nachprüfungspflicht über die Richtigkeit des Tatverdachtes. (T2); Beisatz: Bei der richtigen Wiedergabe des Inhalts behördlicher Erklärungen, Gerichtsurteile oder andere behördliche Entscheidungen und Schriftstücke, etwa aus Anklageschriften, Polizeiberichten, fehlt es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache. (T3) TE OGH 1999-02-25 6 Ob 7/99v Ähnlich; Beisatz: Hat sich der Beklagte ohne jede Identifizierungsmöglichkeit auf ungenannte Kronzeugen berufen und nur davon gesprochen, dass "manche behaupten", der Kläger sei "zumindest beim Vertuschen Mittäter", hat er keineswegs wertneutral fremde Äußerungen zitiert. (T4) TE OGH 1999-11-25 6 Ob 270/99w Vgl; Beisatz: Hat die Beklagte den Inhalt der behördlichen Erklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien richtig wiedergegeben, fehlte es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache, es sei denn die Wiedergabe im Artikel vermittelte einen völlig falschen Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung. (T5) TE OGH 2000-03-29 6 Ob 79/00m Vgl auch; Veröff: SZ 73/60 TE OGH 2000-12-14 6 Ob 291/00p Vgl auch; Beisatz: Das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellt bei der Interessenabwägung zwischen dem Rechtsgut der Ehre und dem verfassungsrechtlichen Recht der freien Meinungsäußerung ein entscheidendes Kriterium dar. Zweck der Rechtfertigung einer - selbst unwahren - Behauptung in einem Medium ist das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit für den Fall, dass die Behauptung richtig wäre, falls von der Richtigkeit bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ausgegangen werden kann. (T6); Veröff: SZ 73/198 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 220/01y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-12-20 6 Ob 249/01p Vgl auch; Beisatz: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat bei Themen von übergeordneter Bedeutung besonderes Gewicht. Dabei trifft die Presse nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit. Sie muss aber die journalistische Sorgfaltspflicht einhalten. (T7); Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T8); Veröff: SZ 74/204 TE OGH 2005-02-17 6 Ob 224/04s Auch TE OGH 2008-12-17 6 Ob 256/08b Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T9); Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T10); Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit der „Blutdoping-Affäre" im österreichischen Spitzensport. (T11)Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der Paragraphen 7 a, ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T9); Beisatz: In diesem Sinne lässt auch Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T10); Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit der „Blutdoping-Affäre" im österreichischen Spitzensport. (T11) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 248/08a Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T12); Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T13) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 173/11a Auch; Beis wie T9; Beisatz: Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung stellt nur ein stets im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Berichterstattung zu beurteilendes Element dar. (T14) TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s Auch TE OGH 2017-08-29 6 Ob 132/17f Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Presseaussendungen einer Anwaltskanzlei im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren. (T15) TE OGH 2018-04-26 6 Ob 50/18y Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102056

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.