← Österreich

{'item': '6Ob2022/96p; 1Ob200/98p; 6Ob112/99k; 3Ob193/99z; 5Ob74/02x; 1Ob178/02m; 8Ob222/02h; 8Ob61/03h; 7Ob161/03g; 5Ob253/04y; 9ObA39/04g; 6Ob158/07

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105321 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl6Ob2022/96p; 1Ob200/98p; 6Ob112/99k; 3Ob193/99z; 5Ob74/02x; 1Ob178/02m; 8Ob222/02h; 8Ob61/03h; 7Ob161/03g; 5Ob253/04y; 9ObA39/04g; 6Ob158/07i; 8ObA21/08h; 6Ob277/07i; 5Ob212/08z; 7Ob90/09z; 8ObA55/09k; 6Ob107/10v; 9Ob92/09h; 4Ob90/11f; 4Ob97/11k; 10ObS71/13h; 8Ob9/15d; 1Ob89/15t; 10Ob45/15p; 2Ob78/16h; 10Ob76/16y; 9ObA152/16t; 9ObA162/16p; 9ObA4/17d; 9ObA6/17y; 9ObA149/16a; 9ObA1/17p; 8ObA3/17z; 9ObA91/17y; 6Ob79/18p; 4Ob241/17w; 8Ob8/19p; 6Ob170/20y; 3Ob82/21m; 4Ob18/23k; 5Ob48/24f; 7Ob123/24z; 9Ob42/25d; 2Ob65/25k; 1Ob98/25f NormZPO §204 ZPO §519 Abs1 Z1 ZPO §528 Abs2 Z2 RechtssatzDie Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Wenn eine prozessbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar.Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Wenn eine prozessbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins und 528 Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-08 6 Ob 2022/96p TE OGH 1998-07-28 1 Ob 200/98p nur: Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. (T1) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 112/99k Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T2) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 193/99z Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag nach rechtskräftigem Versäumungsurteil aufgrund einer Stufenklage. (T3) TE OGH 2002-04-09 5 Ob 74/02x Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 178/02m Auch; Beisatz: Hier: Gleichstellung der angefochtenen Beschlüsse, mit welchen der Vergleichswiderruf als verspätet zurückgewiesen und der Vergleich für rechtswirksam erklärt wurde, womit die Fortsetzung des Verfahrens verweigert und der Rechtsschutzanspruch, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint wurde, zumal hier ein rechtswirksamer Vertrag eben nicht aktenkundig war. (T4) TE OGH 2003-05-22 8 Ob 222/02h Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Sachentscheidung jedoch bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt. Ist eine Sachentscheidung bereits ergangen, ist in der Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens keine Verweigerung, über den Rechtsschutzantrag zu entscheiden, zu sehen (kein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 oder § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, aber auch kein bestätigender Beschluss). (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Sachentscheidung jedoch bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt. Ist eine Sachentscheidung bereits ergangen, ist in der Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens keine Verweigerung, über den Rechtsschutzantrag zu entscheiden, zu sehen (kein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, aber auch kein bestätigender Beschluss). (T5) TE OGH 2003-06-12 8 Ob 61/03h Beisatz: Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei auf Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und Einleitung des ordentlichen Verfahrens (wegen Verweigerung der Vollstreckung im Wohnsitzstaat der Beklagten) ist einer Klagezurückweisung nicht gleichzuhalten. (T6) TE OGH 2003-09-10 7 Ob 161/03g auch; Beisatz: Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit Beschlüsse ausgenommen, durch die eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird. Dies ist bei der Bestätigung der Abweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der Fall. (T7)auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind von der Unanfechtbarkeit Beschlüsse ausgenommen, durch die eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird. Dies ist bei der Bestätigung der Abweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der Fall. (T7) TE OGH 2004-11-23 5 Ob 253/04y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2005-02-02 9 ObA 39/04g Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist aber im Falle der Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses nicht der Fall. (T8) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 158/07i Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Beide Vorinstanzen wiesen den Vergleichswiderruf wegen fehlender Unterschrift nach Ablauf der Widerrufsfrist zurück. (T9) TE OGH 2008-04-03 8 ObA 21/08h Auch; nur T1; Beisatz: Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor. (T10) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 277/07i Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, weil der Vergleichswiderruf - unabhängig davon, ob er als rechtzeitig anzusehen ist - das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens in sich schließt. (T11) Veröff: SZ 2008/14 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 212/08z Vgl; Bem: Stufenklage; Verweigerung der Weiterführung des Verfahrens über das Leistungsbegehren nach Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren. (T12) Veröff: SZ 2008/161 TE OGH 2009-07-01 7 Ob 90/09z Vgl TE OGH 2009-09-29 8 ObA 55/09k Auch; Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs kann bei einer - wie hier - bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T13) Bem: So auch schon 6 Ob 2022/96p. (T14) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 107/10v nur T1 TE OGH 2010-09-03 9 Ob 92/09h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-06-21 4 Ob 90/11f Vgl auch; Beisatz: Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T15) TE OGH 2011-07-05 4 Ob 97/11k Vgl; Beisatz: Hier: Antrag dem Rekurs hemmende Wirkung zuzuerkennen. (T16) TE OGH 2013-05-28 10 ObS 71/13h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-02-26 8 Ob 9/15d Beis wie T2; Beis wie T13 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 89/15t Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa‑VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts. (T17)Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Artikel 19, Brüssel IIa‑VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts. (T17) TE OGH 2015-06-30 10 Ob 45/15p Auch TE OGH 2016-06-28 2 Ob 78/16h Vgl; Beisatz: Hier aber: Wird hingegen die Ab‑ oder Zurückweisung des nach einer Verfahrensunterbrechung gestellten Fortsetzungsantrags bestätigt, ist von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auszugehen. Auch bei Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird, handelt es sich um eine Verweigerung des Rechtsschutzanspruchs. (T18) TE OGH 2016-11-25 10 Ob 76/16y Auch TE OGH 2016-12-19 9 ObA 152/16t Auch; Beis wie T7; Beis wie T18 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 162/16p Auch; Beis wie T7; Beis wie T18 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 4/17d Auch; Beis wie T7; Beis wie T18 TE OGH 2017-01-26 9 ObA 6/17y Auch; Beis wie T7; Beis wie T18 TE OGH 2016-12-19 9 ObA 149/16a Auch; Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens ist der Klagszurückweisung iSd § 528 ZPO gleichzuhalten. (T19)Auch; Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens ist der Klagszurückweisung iSd Paragraph 528, ZPO gleichzuhalten. (T19) TE OGH 2017-01-26 9 ObA 1/17p Auch; beis wie T7; Beis wie T18 TE OGH 2017-01-27 8 ObA 3/17z Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-07-25 9 ObA 91/17y Auch; ähnlich nur T1 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 79/18p Vgl auch; nur T1; Beis wie T19 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 241/17w Auch; Beis wie T15; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren. (T20) TE OGH 2019-01-25 8 Ob 8/19p Vgl auch TE OGH 2020-08-28 6 Ob 170/20y Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Die Gleichstellung von Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird mit der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gilt jedenfalls dann, wenn der Fortsetzungsantrag nach Vorliegen einer verfahrensbeendenden Entscheidung oder eines Vergleichs gestellt wurde, die Fortsetzung somit im konkreten Verfahren und endgültig verweigert wird. (T21) Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit, anschließend Zurückweisung eines Überweisungsantrags nach § 230a ZPO. (T22)Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit, anschließend Zurückweisung eines Überweisungsantrags nach Paragraph 230 a, ZPO. (T22) TE OGH 2021-06-24 3 Ob 82/21m Vgl; Beisatz: In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung ‑ etwa wegen Verneinung des Wegfalls eines Unterbrechungsgrundes ‑ kann noch keine einer Klagszurückweisung gleichkommende, nämlich definitive (endgültige) Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden, weshalb die Konformatssperre greift. (T23) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 18/23k vgl; Beisatz: Auch wenn nach der Rechtsprechung auch andere Entscheidungen wie Klagszurückweisungen ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) behandelt werden, so muss es sich dabei doch um solche handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen. (T24)vgl; Beisatz: Auch wenn nach der Rechtsprechung auch andere Entscheidungen wie Klagszurückweisungen ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) behandelt werden, so muss es sich dabei doch um solche handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen. (T24) Beisatz: Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt bei Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Verfahrens nicht vor. (T25) TE OGH 2024-04-09 5 Ob 48/24f Beisatz wie T5; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 123/24z Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss nach § 6a ZPO wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung keinesfalls in einer den Fällen des § 519 Abs 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T26)Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss nach Paragraph 6 a, ZPO wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung keinesfalls in einer den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T26) TE OGH 2025-04-29 9 Ob 42/25d Beisatz nur wie T7 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 65/25k vgl; Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss aufgrund eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG wird die Fortsetzung des Verfahrens nicht in einer den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T27)vgl; Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss aufgrund eines Verfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird die Fortsetzung des Verfahrens nicht in einer den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T27) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 98/25f Beisatz wie T1; Beisatz wie T21; Beisatz wie T23 Beisatz: Abweichend von T7, T8, T19. (T28) Beisatz: Hier: Bestätigung der Abweisung der Bestellung eines Kurators für eine Verlassenschaft und der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. (T29) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105321

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.