RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104479 Entscheidungsdatum14.05.1996 Geschäftszahl4Ob2097/96b; 1Ob88/01z; 4Ob251/02v; 8Ob1/06i; 2Ob3/07s; 4Ob107/07z; 17Ob9/11i; 1Ob84/14f; 8Ob106/16w NormEO §394 Abs1; EO §402 Abs4; ZPO §273 RechtssatzFür das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln.Für das Verfahren nach Paragraph 394, EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-14 4 Ob 2097/96b Veröff: SZ 69/114 TE OGH 2001-04-24 1 Ob 88/01z nur: Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. (T1); Beisatz: Fehlende Verfahrensbestimmungen sind primär aus der EO (§ 402 EO) und sodann aus der ZPO (§ 78 EO) zu ergänzen. (T2)nur: Für das Verfahren nach Paragraph 394, EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. (T1); Beisatz: Fehlende Verfahrensbestimmungen sind primär aus der EO (Paragraph 402, EO) und sodann aus der ZPO (Paragraph 78, EO) zu ergänzen. (T2) TE OGH 2002-11-19 4 Ob 251/02v Vgl auch; Beisatz: Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Auch im Verfahren nach Paragraph 394, EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. (T3) TE OGH 2006-06-19 8 Ob 1/06i Beis wie T3 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 3/07s Auch TE OGH 2007-07-10 4 Ob 107/07z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-05-10 17 Ob 9/11i Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T4)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach Paragraph 394, EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach Paragraph 17, Absatz 7, Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T4) TE OGH 2014-06-17 1 Ob 84/14f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-25 8 Ob 106/16w Auch; nur T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104479
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