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{'item': ['4Ob2097/96b', '1Ob2382/96t', '16Ok9/03', '4Ob269/04v', '8Ob1/06i', '17Ob28/07b', '8ObA44/11w', '1Ob84/14f', '10Ob49/14z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104480 Entscheidungsdatum14.05.1996 Geschäftszahl4Ob2097/96b; 1Ob2382/96t; 16Ok9/03; 4Ob269/04v; 8Ob1/06i; 17Ob28/07b; 8ObA44/11w; 1Ob84/14f; 10Ob49/14z Norm

§389

IIIA;

§389

VA;

§394

EO §389 römisch eins;

§389

IIIA;

§389

VA;

§394Rechtssatz

Mit dem Verfahren nach § 394

steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Nach § 389

hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen.Mit dem Verfahren nach Paragraph 394,

steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Nach Paragraph 389,

hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-14 4 Ob 2097/96b TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2382/96t nur: Mit dem Verfahren nach § 394

steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung. (T1) Veröff: SZ 69/114nur: Mit dem Verfahren nach Paragraph 394,

steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung. (T1) Veröff: SZ 69/114 TE OGH 2003-12-15 16 Ok 9/03 Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/163 TE OGH 2005-02-08 4 Ob 269/04v TE OGH 2006-06-19 8 Ob 1/06i nur: Nach § 389

hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. (T2); Beisatz: Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. (T3)nur: Nach Paragraph 389,

hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. (T2); Beisatz: Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. (T3) TE OGH 2007-12-11 17 Ob 28/07b nur T1; Beisatz: Es ist nicht dafür gedacht und nicht dafür geeignet, den zu sichernden Anspruch zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 2007/198 TE OGH 2011-08-30 8 ObA 44/11w Vgl; Beisatz: Auch im Verfahren nach § 394

hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und dem Grunde nach auch zu bescheinigen. (T5)Vgl; Beisatz: Auch im Verfahren nach Paragraph 394,

hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und dem Grunde nach auch zu bescheinigen. (T5) TE OGH 2014-06-17 1 Ob 84/14f Auch; nur T3 TE OGH 2014-08-26 10 Ob 49/14z Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104480

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.