OGH Rechtssatz RS0104481 (4Ob2112/96h u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104481 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl4Ob2112/96h; 6Ob119/96m; 4Ob381/97a; 8Ob164/98w; 2Ob49/02y; 4Ob229/23i NormABGB §1010 ABGB §1313a IIIfABGB §1313a römisch drei f RechtssatzDer Substitut hat den Auftrag im Gegensatz zum Gehilfen in eigener Verantwortung, wenn auch nach den ihm von dem ersten Beauftragten mitgegebenen Weisungen, auszuführen; er unterstützt den Beauftragten nicht nur bei seiner Tätigkeit, sondern handelt selbständig, dh er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-14 4 Ob 2112/96h Veröff: SZ 69/115 TE OGH 1997-04-24 6 Ob 119/96m TE OGH 1998-01-27 4 Ob 381/97a Auch; Beisatz: Läßt ein Rechtsanwalt Schriftsätze durch eine Kanzleiangestellte verfassen, um sie sodann zu korriegieren und zu unterschreiben, liegt darin keine Substitution. (T1) TE OGH 1998-08-24 8 Ob 164/98w Beis wie T1 TE OGH 2002-03-21 2 Ob 49/02y TE OGH 2024-03-19 4 Ob 229/23i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104481