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{'item': ['4Ob2119/96p', '5Ob86/02m', '8Ob109/03t', '6Ob102/07d', '5Ob13/20b', '5Ob158/20a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102658 Entscheidungsdatum14.05.1996 Geschäftszahl4Ob2119/96p; 5Ob86/02m; 8Ob109/03t; 6Ob102/07d; 5Ob13/20b; 5Ob158/20a NormABGB §358 III;

§1002

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§1024

; IO §21; KO §21; KO §26ABGB §358 römisch drei;

§1002

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§1024

; IO §21; KO §21; KO §26 Rechtssatz§ 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten.Paragraph 21, KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-14 4 Ob 2119/96p Veröff: SZ 69/117 TE OGH 2002-04-23 5 Ob 86/02m Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist. (T1) Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus. (T2)Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des Paragraph 56, Absatz 3, GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist. (T1) Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, KO aus. (T2) TE OGH 2003-10-30 8 Ob 109/03t Veröff: SZ 2003/141 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 102/07d Ähnlich; Beisatz: Bei der Veräußerung einer Liegenschaft ist der Kaufvertrag erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist oder wenn der Verkäufer die Liegenschaft tatsächlich übergeben, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben und die erforderlichen Urkunden ausgestellt hat. (T3) TE OGH 2020-05-22 5 Ob 13/20b Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2020-10-02 5 Ob 158/20a Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102658

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.