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{'item': '5Ob2085/96w; 6Ob25/00w; 7Ob16/03h; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob166/10p; 1Ob237/13d; 6Ob185/16y; 5Ob6/24d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101797 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl5Ob2085/96w; 6Ob25/00w; 7Ob16/03h; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob166/10p; 1Ob237/13d; 6Ob185/16y; 5Ob6/24d NormABGB §886 MRG §16 Abs1 Z5 MRG §29 Abs1 Z3 RechtssatzJede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in § 29 Abs 1 MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlass, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind.Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. Auch wenn sich die Bedeutung des in Paragraph 29, Absatz eins, MRG normierten Schriftlichkeitsgebotes für den Vermieter praktisch in der Erleichterung des Beweises erschöpft, mit dem Mieter die von keiner Kündigung abhängige Auflösung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf vereinbart zu haben, zumal der schlichte Kündigungsverzicht des Vermieters nicht als formbedürftig angesehen wird, besteht kein Anlass, vom Erfordernis seiner Unterschrift für die Gültigkeit einer solchen Befristungsvereinbarung abzusehen, da alle Interessen (etwa auch das Interesse des Mieters, sich gegen eine vorzeitige Kündigung zu wehren) im Auge zu behalten sind. EntscheidungstexteTE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w TE OGH 2000-02-24 6 Ob 25/00w nur: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. (T1)nur: Jede Befristungsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, bei dem das Formgebot der Schriftlichkeit gemäß Paragraph 886, ABGB nur durch die Unterschrift aller Parteien erfüllt werden kann. (T1) TE OGH 2003-02-26 7 Ob 16/03h Vgl auch TE OGH 2010-09-23 5 Ob 133/10k Vgl; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. (T2) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i Vgl auch TE OGH 2011-03-08 5 Ob 166/10p Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/29 TE OGH 2014-01-23 1 Ob 237/13d Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T3) TE OGH 2016-10-24 6 Ob 185/16y Auch; Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht. (T4)Auch; Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG nicht. (T4) TE OGH 2024-03-12 5 Ob 6/24d Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101797

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.