← Österreich

Bsw25918/94

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0124883 Entscheidungsdatum15.05.1996 GeschäftszahlBsw25918/94; Bsw27647/95; Bsw37295/97; Bsw30943/96; Bsw60457/00; Bsw74969/01; Bsw50435/99; Bsw50252/99; Bsw21949/03; Bsw22028/04; Bsw4023/04; Bsw25762/07; Bsw23338/09 (Bsw45071/09); Bsw9929/12; Bsw16112/15 NormMRK Art8 Abs2 I2 RechtssatzBei der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Familienleben in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, steht der Reg. ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile Berrehab/NL, A/138 § 28 bzw. Funke/F, A/256-A § 55).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Familienleben in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, steht der Reg. ein gewisser Ermessensspielraum zu vergleiche Urteile Berrehab/NL, A/138 Paragraph 28, bzw. Funke/F, A/256-A Paragraph 55,). EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1996-05-15 Bsw 25918/94 Veröff: NL 1996,104 TE AUSL EKMR 1997-01-15 Bsw 27647/95 Bem: vgl Urteil Nasri/F, § 41. (T1); Veröff: NL 1997,9Bem: vergleiche Urteil Nasri/F, Paragraph 41, (T1); Veröff: NL 1997,9 TE AUSL EGMR 2002-10-31 Bsw 37295/97 Veröff: NL 2002,251 TE AUSL EGMR 2003-07-08 Bsw 30943/96 Vgl auch; Beisatz: Der den Behörden zukommende Ermessensspielraum variiert je nach Art der jeweiligen Angelegenheit und der Wichtigkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Behörden genießen daher in Sorgerechtsangelegenheiten einen weiten Ermessensspielraum. Hingegen ist ein strengerer Maßstab bei allen weiter gehenden Einschränkungen, wie bei Beschränkungen von elterlichen Umgangsrechten und bei jeglichen gesetzlichen Vorkehrungen, die einen wirksamen Schutz der Rechte von Kindern und Eltern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen, anzulegen. Solche weiteren Einschränkungen bergen die Gefahr, dass familiäre Beziehungen zwischen den Eltern und jungen Kindern endgültig abgeschnitten werden. (T2) Veröff: NL 2003,196 TE AUSL EGMR 2004-02-05 Bsw 60457/00 Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Veröff: NL 2004,18 TE AUSL EGMR 2004-02-26 Bsw 74969/01 Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Veröff: NL 2004,32 TE AUSL EGMR 2006-01-31 Bsw 50435/99 Vgl aber; Veröff: NL 2006,26 TE AUSL EGMR 2006-01-31 Bsw 50252/99 Vgl auch; Veröff: NL 2006,28 TE AUSL EGMR 2007-01-25 Bsw 21949/03 Beis wie T2 nur: Der den Behörden zukommende Ermessensspielraum variiert je nach Art der jeweiligen Angelegenheit und der Wichtigkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen. Die Behörden genießen daher in Sorgerechtsangelegenheiten einen weiten Ermessensspielraum. Hingegen ist ein strengerer Maßstab bei allen weiter gehenden Einschränkungen, wie bei Beschränkungen von elterlichen Umgangsrechten und bei jeglichen gesetzlichen Vorkehrungen, die einen wirksamen Schutz der Rechte von Kindern und Eltern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen, anzulegen. (T3); Beisatz: Bei der Interessensabwägung sind insbesondere die Interessen des Kindes zu berücksichtigen, welche gegebenenfalls den Interessen der Eltern vorgehen. (Eski gegen Österreich) (T4) Veröff: NL 2007,21 TE AUSL EGMR 2009-12-03 Bsw 22028/04 Beis wie T2 nur: Die Behörden genießen daher in Sorgerechtsangelegenheiten einen weiten Ermessensspielraum. (T5) Veröff: NL 2009,348 TE AUSL EGMR 2009-05-26 Bsw 4023/04 Auch; Veröff: NL 2009,138 TE AUSL EGMR 2010-06-10 Bsw 25762/07 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Den Regierungen kommt mit Rücksicht auf die fehlende Übereinstimmung der Konventionsstaaten im Bereich des vorgeschriebenen Altersunterschieds zwischen Adoptivkindern und Adoptiveltern ein weiter Ermessensspielraum zu. (Bem: Schwizgebel gg. die Schweiz) (T6) Veröff: NL 2010,179 TE AUSL EGMR 2012-03-22 Bsw 23338/09 Beis wie T4; Veröff: NL 2012,88 TE AUSL EGMR 2014-05-27 Bsw 9929/12 Auch; Beis wie T5; Veröff: NL 2014,233 TE AUSL EGMR 2018-07-26 Bsw 16112/15 Auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des EGMR, sich selbst an die Stelle der nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betreffend das Umgangsrecht oder Angelegenheiten hinsichtlich der Information über die persönliche Entwicklung des Kindes zu setzen. Seine Rolle besteht vielmehr darin, die von diesen Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffenen Entscheidungen im Lichte der Konvention zu überprüfen. (Fröhlich gg Deutschland) (T7); Veröff: NL 2018,352 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0124883

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.